Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

Zusammenfassung


377. Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung samt Erklärung der Republik Österreich

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Auszug


Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

Nachdem das am 7. März 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Internationale

Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, dessen Artikel 1,

2 und 14 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 4 des Übereinkommens, welches Vertragswerk also lautet:

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS IN DER ERWÄGUNG, daß

die Satzung der Vereinten Nationen auf die Grundsätze der allen Menschen angeborenen Würde und Gleichheit gegründet ist und daß alle Mitgliedstaaten gelobt halben, gemeinsam und einzeln im Zusammenwirken mit der Organisation Maßnahmen zu treffen, um eines der Ziele der Vereinten Nationen zu verwirklichen, das darin besteht,

die allgemeine Achtung und Beachtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts,

der Sprache oder der Religion zu fördern und zu bestärken;

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte feierlich feststellt,

daß alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind und daß jeder ohne Unterschied jeglicher Art, insbesondere der Rasse, der Hautfarbe oder der nationalen Abstammung, auf alle in ihr niedergelegten Rechte und Freiheiten Anspruch hat;

IN DER ERWÄGUNG, daß

alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und Anspruch auf gleichen Schutz des Gesetzes gegen jede Diskriminierung und gegen jede Aufreizung zur Diskriminierung haben;

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Vereinten Nationen den Kolonialismus und alle damit verbundenen Praktiken der Segregation und der Diskriminierung,

in welcher Form und wo immer sie auch bestehen, verurteilt haben und daß die Erklärung

über die Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialländer und -völker vom 14. Dezember 1960 [Resolution 1514

(XV) der Generalversammlung]

die Notwendigkeit ihrer raschen und bedingungslosen Beendigung bekräftigt und feierlich verkündet hat;

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung vom 20. November 1963 [Resolution 1904 (XVIII)

der Generalversammlung] feierlich die Notwendigkeit bekräftigt,

rassische Diskriminierung in allen ihren Erscheinungsformen

überall in der Welt rasch zu beseitigen sowie Verständnis und Achtung für die Wünsche der menschlichen Person zu sichern;

IN DER ÜBERZEUGUNG,

daß jede Lehre von einer auf Rassenunterschiede gegründeten

Überlegenheit wissenschaftlich falsch, moralisch verwerflich, sozial ungerecht und gefährlich ist und daß eine Berechtigung für rassische Diskriminierung in Theorie oder Praxis nirgends gegeben ist;

UNTER NEUERLICHER BEKRÄFTIGUNG, daß die Diskriminierung zwischen Menschen auf Grund von Rasse,

Hautfarbe oder ethnischer Herkunft ein Hemmnis für freundschaftliche und friedliche Beziehungen zwischen den Völkern ist und den Frieden und die Sicherheit zwischen den Völkern sowie das harmonische Zusammenleben der Menschen, sogar innerhalb ein und desselben Staates, stören kann;

IN DER ÜBERZEUGUNG,

daß das Bestellen von rassische...

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