Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Bundesgesetzblatt Nr. 277/2004, 8. Juli 2004Verordnung (V) › BMBWK (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur)

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höhreren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

277. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel I

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen geändert wird

Auf Grund1.des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6 und 39,2.des § 29 des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2001, sowie3.§ 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003,wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel III wird dem § 2 folgender Abs. 10 angefügt:

"(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2004 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:1.Anlage A Erster bis Dritter Teil tritt mit 1. September 2004 in Kraft;2.die in den Anlagen A, A/w, A/m1, A/m2, A/m3, A/sp, A/sl, A/lF, B, B/m1, B/m2, B/sp und C dieser Verordnung in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2004 jeweils im Sechsten Teil, Z 2 (Oberstufe) in den Lehrstoffen der einzelnen Unterrichtsgegenstände enthaltenen Bestimmungen über die Anzahl und die Dauer von Schularbeiten treten mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft;3.die Anlagen A, A/w, A/m1, A/m2, A/m3, A/sp, A/sl, A/lF, B, B/m1, B/m2, B/sp und C jeweils Sechster Teil treten hinsichtlich der Übergangsstufe und der 5. Klasse mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft;4.Anlage D Vierter Teil tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."

2. In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule) lautet der Erste bis Dritte Teil:

"ERSTER TEIL

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

1. Funktion und Gliederung des Lehrplans

Der vorliegende Lehrplan stellt einerseits die für die Einheitlichkeit und Durchlässigkeit des Schulwesens notwendigen Vorgaben dar und eröffnet andererseits Freiräume, die der Konkretisierung am Standort vorbehalten sind. Der Lehrplan dient als Grundlage für-die Konkretisierung des Erziehungsauftrags der Schule,-die Planung und Steuerung des Unterrichts in inhaltlicher und in methodischer Hinsicht,-die Gestaltung des Erweiterungsbereichs und für schulautonome Lehrplanbestimmungen,-die Planungen der schulpartnerschaftlichen Gremien,-das standortbezogene Bildungsangebot,-die Berücksichtigung der individuellen Interessen und persönlichen Lebensrealität der Schülerinnen und Schüler.

Der Lehrplan gliedert sich in das Allgemeine Bildungsziel, die Allgemeinen Didaktischen Grundsätze, den Teil Schul- und Unterrichtsplanung, die Stundentafeln und die Lehrpläne für die einzelnen Unterrichtsgegenstände.

Das Allgemeine Bildungsziel definiert gemeinsam mit den Allgemeinen Didaktischen Grundsätzen und dem Teil Schul- und Unterrichtsplanung Verbindlichkeiten, Verantwortlichkeiten und Freiräume bei der Umsetzung des Lehrplans.

Die Stundentafeln nennen Unterrichtsgegenstände und geben das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände an, definieren die Freiräume für schulautonome Maßnahmen und sind maßgebend für den zeitlichen Umfang des Kernbereiches (in seiner jeweiligen Bedeutung; siehe dazu Z 2 des Dritten Teiles).

In den Lehrplänen der einzelnen Unterrichtsgegenstände wird die "Bildungs- und Lehraufgabe" festgelegt, welche sich in der Unterstufe sowohl auf den Kern- als auch auf den Erweiterungsbereich bezieht. Außerdem werden Bezüge zum Allgemeinen Bildungsziel und insbesondere Beiträge zu den Bildungsbereichen angeführt. Im Abschnitt "Didaktische Grundsätze" werden Anleitungen zur Gestaltung des Unterrichts gegeben und im Abschnitt "Lehrstoff" werden die zu erreichenden Ziele bzw. Inhalte (in der Unterstufe für den Kernbereich) festgelegt.

2. Gesetzlicher Auftrag

Die allgemein bildende höhere Schule hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine umfassende und vertiefte Allg...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen