Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Bundesgesetzblatt Nr. 321/2006, 25. August 2006Verordnung (V) › BMBWK (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur)

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Zusammenfassung


Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

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Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

321. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen geändert wird

Auf Grund1.des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, insbesondere dessen §§ 6 und 39, und2.des § 29 des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2001, sowie3.des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2005,wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 359/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel III wird dem § 2 folgender Abs. 12 angefügt:

"(12) Die Anlagen A und A/m1 Zweiter, Vierter und Sechster Teil, die Anlagen A/w, A/m3, A/lF und B Vierter und Sechster Teil, die Anlagen A/m2, A/sl, B/m1 und C Vierter Teil, Anlage A/sp Erster, Vierter und Sechster Teil, Anlage B/m2 Erster und Vierter Teil sowie die Anlagen D und D/m dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft."

2. In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule) Zweiter Teil (Allgemeine didaktische Grundsätze) Z 5 (Förderunterricht) entfällt im ersten Absatz der dritte und vierte Satz.

3. In Anlage A Vierter Teil (Stundentafeln) Z 1 (Unterstufe) lauten in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der Stundentafel für das Gymnasium die die Pflichtgegenstände Lebende Fremdsprache und Latein betreffenden Zeilen:"Erste lebende Fremdsprache 12 - 18(I)Latein/Zweite lebende Fremdsprache 7 - 11(I)"

4. In Anlage A Vierter Teil Z 1 lauten in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) der Stundentafel für das Gymnasium die die Pflichtgegenstände Lebende Fremdsprache und Latein betreffenden Zeilen:"Erste lebende Fremdsprache444315(I)Latein/Zweite lebende Fremdsprache--437(I)"

5. In Anlage A Vierter Teil Z 1 werden jeweils in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) der Stundentafeln für das Gymnasium, das Realgymnasium und das Wirt...

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