Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Juli 1976, mit der die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden, geändert wird sowie die Lehrverpflichtungsgruppen festgesetzt werden

Zusammenfassung


577. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden, sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Juli 1976, mit der die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden, geändert wird sowie die Lehrverpflichtungsgruppen festgesetzt werden

ARTIKEL I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,

234/1971 und 323/1975, insbesondere dessen §§ 6

und 39, sowie des § 29 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 244/1965, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 22. Juni 1964, mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden, BGBl. Nr. 163/1964, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 146/1966,

216/1966, 295/1967, 363/1967, 2/1969, 174/1969,

324/1972, 63/1974 und 614/1974 wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel I hat der § 3 zu entfallen.

2. Nach Artikel II ist folgender neuer Artikel III einzufügen:

„ARTIKEL III Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 244/1965, werden die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen in die in der Rubrik

„Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände,

die bereits in den Anlagen 1 bis 6

leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel in Klammern hingewiesen."

3. Der bisherige Artikel III erhält die Bezeichnung

„ARTIKEL IV".

4. In der Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen)

a) Abschnitt I (Stundentafeln)

aa) Unterabschnitt 1 (Stundentafeln des Gymnasiums)

hat die lit. a (Unterstufe des Gymnasiums)

zu lauten:

 

 

 

b) Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,

didaktische Grundsätze), Pflichtgegenstände,

hat der Unterrichtsgegenstand „Naturgeschichte"

zu lauten:

„BIOLOGIE UND UMWELTKUNDE Unterstufe Bildungs- und Lehraufgabe:

Den Schülern der 1. und 2. Klasse sind ausreichende Kenntnisse über charakteristische Vertreter der Hauptgruppen des Tier- und Pflanzenreiches,

insbesondere der Heimat und unter Beachtung jener, die für den Menschen Bedeutung haben, zu vermitteln. Dabei sind die Zusammenhänge zwischen Körperbau, Lebensweise und Umwelt möglichst auf Grund der unmittelbaren Beobachtung zu berücksichtigen. Das Verständnis für die verwandtschaftlichen Zusammenhänge im Tier-

und Pflanzenreich und für die darauf beruhende Einordnung in systematische Gruppen ist zu wecken und ein Einblick in die wechselseitigen Beziehungen im Rahmen ihrer Umwelt zu geben.

Die Schüler sollen die Ganzheitsstruktur des menschlichen Organismus als Voraussetzung für die Bejahung einer gesunden Lebensführung erfassen.

Während in der I. und 2. Klasse biologische und ökologische Einsichten im Zuge der exemplarischen Behandlung von Tieren und Pflanzen gewonnen wurden, stehen sie in der 3. und 4. Klasse aufgrund der altersgemäßen Fähigkeit der Schüler dieser Schulstufen, stärker zu abstrahieren,

als Lehrstoff im Vordergrund. Die Erziehung zum verantwortungsbewußten Verhalten wird nun in zunehmendem Maß zur zentralen Aufgabe eines auf den Menschen bezogenen Unterrichtes.

Aus der Kenntnis der Vorgänge und Zusammenhänge in der belebten und unbelebten Natur und aus dem Wissen um ihre bisherige Entwicklung soll Ehrfurcht vor ihr geweckt werden, die sich praktisch in Natur- und Landschaftsschutz und im Streben nach Erforschung der Natur zeigt.

Lehrstoff:

1. Klasse (3 Wochenstunden):

Der Mensch.

Körperteile. Organe, Organsysteme und deren Zusammenspiel in einfachen Grundzügen. Hinweise auf gesunde Lebensführung.

Einige wichtige Störungen, Verletzungen und Erkrankungen. Unfallverhütung, Grundzüge der Ersten Hilfe und Krankenpflege.

Sexualerziehung — Vorbereitung auf die Pubertät.

Säugetiere und Vögel.

Haustiere und ihre Wildformen in Beziehung und im Vergleich zum Menschen, einige bedeutsame einheimische und ausländische Verwandte.

Vertreter der wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung oder besonderen Anpassung an ihren Lebensraum und wegen ihrer Lebensweise bedeutsamen Gruppen: Wasserraubtiere, Nagetiere,

Insektenfresser, Flattertiere, Wale, Rüsseltiere,

Affen; Beuteltiere; Kloakentiere. Singvögel,

Spechte, Greifvögel, Eulenvögel, Kuckucksvögel,

Sumpfvögel, Watvögel, Möwenvögel, Ruderfüßer,

Taucher, Papageien, Pinguine; Strauße.

Kriechtiere.

Einige kennzeichnende in- und ausländische Vertreter der Eidechsen, Schlangen, Schildkröten und Krokodile. Verhalten bei Begegnung mit Schlangen.

Lurche.

Frosch- und Schwanzlurche. Metamorphose.

Blütenpflanzen.

Am Beispiel eines Frühblühers: Bau und Funktionen von Wurzel, Stamm, Laubblatt und Blüte.

...

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