Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 3. Juli 1986, mit der die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Zusammenfassung


591. Verordnung: Änderung der Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 3. Juli 1986, mit der die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Artikel I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 271/1985, insbesondere dessen §§ 6 und 39,

des § 29 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten,

BGBl. Nr. 101/1959, sowie hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen auf Grund des § 7

Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl.

Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 389/1986, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 88/1985, über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

„§ 2. Die im § 1 genannten Lehrpläne enthalten die Allgemeinen Bestimmungen, das Allgemeine Bildungsziel und die Allgemeinen didaktischen Grundsätze für die gesamte Unter- und Oberstufe,

die Stundentafeln sowie die Bildungs- und Lehraufgabe,

den Lehrstoff und die Didaktischen Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände für die gesamte Unterstufe; sofern Freigegenstände und unverbindliche Übungen sich im Lehrstoff nicht auf bestimmte Klassen beziehen, gelten die Lehrplanbestimmungen für diese Unterrichtsgegenstände entsprechend der Stundentafel für den Bereich der Unter- und Oberstufe."

2. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen), vierter Teil (Stundentafeln), lautet der die unverbindlichen Übungen betreffende Teil der Stundentafeln der Unterstufe des Gymnasiums,

der Unterstufe des Realgymnasiums und der Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Mädchen:

3. In Anlage A, sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), wird beim Pflichtgegenstand

„Deutsch" dem Unterabschnitt „Lehrstoff"

angefügt:

„3. Klasse (4 Wochenstunden) :

Sprechen a) Erweiterung der sprachlichen Fähigkeiten durch Sprachhandeln in modellhaft ausgewählten und in realen Situationen:

Durch Sprechen gemeinsames Lernen und Handeln ermöglichen

Überblick über Problembereiche von allgemeiner Bedeutung gewinnen und in Gesprächen behandeln

(zB Wohnen, Spiel und Sport, Berufs- und Arbeitswelt,

Güterverteilung in der Welt, Krieg und Frieden);

Wünsche und Bedürfnisse thematisieren,

Konflikte erkennen und Lösungswege suchen.

Handlungs- bzw. Lernziele (zB für Projektarbeit)

suchen und auswählen; Zusammenarbeit planen und steuern (zB Vereinbarungen treffen und sie geänderten Bedingungen anpassen, auf fördernde bzw. hemmende Umstände und Verhaltensweisen reagieren).

Informieren, erzählen und unterhalten Informationen beschaffen (zB durch Befragen sachkundiger Personen, durch gezieltes Beobachten,

aus Büchern und Zeitschriften) (siehe Schreiben).

Informationen aufbereiten und weitergeben

(Informationsmaterial gliedern, Schwerpunkte setzen,

Anschauungsmaterial einsetzen).

Schüler, die sich auf ein bestimmtes Thema vorbereitet haben, interviewen (dazu Fragen ausarbeiten).

Über Ergebnisse von Gruppenarbeiten berichten.

Von Erlebnissen, Erfahrungen und Problemen erzählen; Geschichten erfinden; Unterschiede beim Erzählen beachten; die Sprechweise spielerisch verändern

(zB Sprechtempo, Lautstärke, Gestik).

Appellieren Verschiedene appellative Sprachhandlungen erproben und ihre Wirkung besprechen (zB zum Handeln auffordern, für etwas werben); sich/

jemanden/etwas entschuldigen bzw. rechtfertigen,

Rechtfertigung verlangen (verschiedene Formen erproben, vergleichen und beurteilen).

b) Gesprächs-, Sozial- und Sprachverhalten:

Gesprächs- und Redeverhalten weiterentwickeln und auf Grund von Beobachtungen (zB auch durch eine Außengruppe) beurteilen; nonverbales Verhalten besprechen; aktives Zuhören üben; den Gebrauch der Standardsprache festigen.

Verständlichkeit verbessern durch:

Übungen zur deutlichen Artikulation Variieren des Sprechtempos und der Stimmführung Erweiterung des Stimmvolumens und der Resonanz in Verbindung mit Atemübungen.

c) Rede- und Gesprächsformen:

Berichterstattung; Interview; Kurzreferat; Diskussion;

Rollenspiel.

Schreiben a) Verfassen von Texten:

Erzählen/Spielen mit Sprache Schreiben über sich Von Erlebnissen, Erfahrungen und Problemen erzählen; besondere Möglichkeiten des Aufbaus verwenden (zB direkter Einstieg ins Thema).

Erzählen nach Vorgaben ZB Erzählkerne ausbauen.

Ein Thema in verschiedenen Erzählmustern darstellen.

Bilder/Fotos als Themen benützen.

Die Erzählperspektiven wechseln.

Geschichten erfinden Geschichten zB phantastischer oder utopischer Natur schreiben.

Mit Sprache spielen/Freies Schreiben ZB Parodieren.

Sketches entwerfen.

Reime verfassen.

Mit Sprache experimentieren (Textcollagen,

-montagen und ähnliches).

Schreiben nach Impulsen (Musik, Bilder usw.).

Informieren/Erklären/Argumentieren Informationen speichern und Inhalte wiedergeben

(siehe Sprechen)

ZB einem Text Informationen nach bestimmten Gesichtspunkten entnehmen; Sachtexte kürzen.

Anhand von Notizen...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen