Zusammenfassung
140. Bundesgesetz: 60. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (60. Novelle zum ASVG)
Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:  1. § 5 Abs. 1 Z 5 lautet:    „5. die ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120;“  2. Im § 7 Z 4 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. e wird angefügt:„e) die ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002.“  3. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „Z 18“ durch den Ausdruck „Z 18 und 22“ ersetzt.  3a. Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Dienstnehmer,“ der Ausdruck „der Personen  hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen,“eingefügt.  3b. Im § 10 Abs. 2 erster Satz entfällt der Ausdruck „der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 5 Abs. 2,“.  3c. § 10a wird aufgehoben.  4. Im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „in den §§ 4 Abs. 4 und 10 Abs. 2“ durch den Ausdruck „in § 10  Abs. 2“ ersetzt.  5. § 19a Abs. 2 lautet:  „(2) Die Selbstversicherung beginnt     1. bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung,wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird,    2. sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle der Beendigung der Selbstversicherung nach Abs. 3 Z 2 oder 3 jedoch frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dieser Beendigung.“  6. Im § 26 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. g  wird angefügt:    „g) für Beschäftigte jener Betriebe, für deren Beschäftigte die Betriebskrankenkasse Pengg am  31. Dezember 2001 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durchgeführt hat.“  7. § 31 Abs. 3 Z 12 lautet:    „12. die Herausgabe eines Heilmittelverzeichnisses; in dieses Verzeichnis sind jene in Österreich  zugelassenen Arzneispezialitäten aufzunehmen,    a) die nach den Erfahrungen im In- und Ausland und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft  eine therapeutische Wirkung und einen PatientInnennutzen im Sinne der Ziele der Krankenbehandlung(§ 133 Abs. 2) annehmen lassen und      b) deren Abgabe allein auf Grund ärztlicher Anordnung ohne die sonst notwendige chef- oder  kontrollärztliche Bewilligung für Rechnung der Sozialversicherungsträger medizinisch und  wirtschaftlich sinnvoll und vertretbar ist.  Die Aufnahme von Arzneispezialitäten in das Heilmittelverzeichnis (§§ 351c ff) erfolgt entweder  allgemein oder nur für bestimmte Verwendungen (zB für bestimmte Krankheitsgruppen oder Altersstufen von PatientInnen oder in bestimmter Menge oder Darreichungsform oder für bestimmte ärztliche Fachgruppen). Im Heilmittelverzeichnis sind ferner jene Stoffe für magistrale Zubereitungen  anzuführen, die entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen nur mit vorheriger  chef- oder kontrollärztlicher Bewilligung für Rechnung der Versicherungsträ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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