Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert wird

Zusammenfassung


471. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 — AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 866/1992 und der Kundmachung BGBl. Nr. 686/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 3 fünfter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen in der in der Verordnung festgesetzten Weise ist überdies nur zulässig, wenn ihr der Empfänger für das Verfahren, in dem die Erledigung ergeht, ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die Zustellung hat an das vom Empfänger bekanntgegebene Empfangsgerät zu erfolgen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Übermittlung an eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person in deren Kanzlei in einer Angelegenheit erfolgt, in der diese als Parteienvert...

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