Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni 1970, womit die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer erlassen werden (ADV)

Zusammenfassung


193. Verordnung: Erlassung der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV)

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Auszug


Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni 1970, womit die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer erlassen werden (ADV)

Auf Grund des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 310/1960, BGBl. Nr. 221/1962, BGBl.

Nr. 185/1966, BGBl. Nr. 96/1969 und BGBl.

Nr. 272/1969, wird gemäß § 12 dieses Bundesgesetzes mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

§ 1. Dienst

(1) Dienst sind alle Verrichtungen, die mittelbar oder unmittelbar der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen.

Mittelbar (2) Ausbildung sind alle Maßnahmen,

die dem Soldaten das zur Ausübung seines Dienstes erforderliche Wissen und Können vermitteln.

Sie hat so zu erfolgen, daß der Soldat seelisch und körperlich zur Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten befähigt wird. Ihre Durchführung regeln die Ausbildungsvorschriften.

Unmittelbar (3) Einsatz sind alle Verwendungen im Sinne des § 2 des Wehrgesetzes und die volle Bereitschaft.

(4) Befehle sind alle auf Grund des Wehrgesetzes oder sonstiger Vorschriften im Einzelfall getroffenen militärischen Anordnungen.

§ 2. Die Pflichten des Soldaten

(1) Jeder Soldat trägt mit an der Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung.

(2) Die Einschätzung der Widerstandskraft

Österreichs durch das Ausland und die Berechtigung der Erwartung, Kriege von den Grenzen

Österreichs fernzuhalten, sind schon im Frieden abhängig vom Ernst und von der Gewissenhaftigkeit,

mit welchen jeder einzelne Soldat seine Pflichten erfüllt. Er hat alles zu vermeiden,

was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.

(3) Die Pflichten des Soldaten sind in den Gesetzen und militärischen Vorschriften festgelegt.

Sie fordern Tapferkeit und Treue und verpflichten den Soldaten zu Gehorsam, Wachsamkeit,

Verschwiegenheit und Einhaltung der militärischen Formen. Sie gebieten gegenseitige Unterstützung in allen Lebenslagen und in jeder Gefahr.

(4) Der Soldat hat alle seine Fähigkeiten,

Kenntnisse und Fertigkeiten zum Besten des Dienstes zu verwenden und sich — soweit militärische Rücksichten es verlangen — jeder dienstlich notwendigen Ausbildung zu unterziehen.

(5) Den mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit betrauten Behörden und Organen hat der Soldat — soweit dem nicht militärische Interessen entgegenstehen

— bei Ausübung ihres Dienstes jede erbetene Unterstützung zu gewähren, in Bedrängnis geratenen Organen Beistand anzubieten und gegebenenfalls zu leisten.

§ 3. Befehlsgebung

(1) Dem Vorgesetzten ist das Recht zur Befehlsgebung im Interesse des Dienstes verliehen.

Er ist, wann immer der Dienst es erfordert,

zur Ausübung dieses Rechtes verpflichtet.

(2) Jeder Vorgesetzte ist für erteilte oder unterlassene Befehle verantwortlich.

Vorgesetzte(3) Vorgesetzter ist, wem auf Grund höheren Auftrags (Gesetze, Verordnungen,

sonstige Vorschriften und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber allen jenen Soldaten zusteht, die zufolge dieses Auftrags an seine Befehle gewiesen sind.

(4) Grundsätzlich sind Ranghöhere als Vorgesetzte einzuteilen. Der Rang eines Soldaten wird bestimmt durch den Dienstgrad. Bei gleichem Dienstgrad entscheidet das Dienstalter,

bei gleichem Dienstalter das Lebensalter.

(5) Erfordert ein besonderer Auftrag vorübergehend eine Ausnahme, so hat für die Dauer dieses Auftrags der Ranghöhere dem zur Befehlsgebung berufenen rangniederen Vorgesetzten Gehorsam zu leisten.

(6) Fehlt ein höherer Auftrag, so steht das Befehlsgebungsrecht dem Ranghöheren zu. Er wird...

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