Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz - AIFMG erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Kapitalmarktgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden und das Beteiligungsfondsgesetz aufgehoben wird
135. Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz ? AIFMG erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Kapitalmarktgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden und das Beteiligungsfondsgesetz aufgehoben wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Hinweis auf die Umsetzung von Richtlinien |
Artikel 2 | Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz ? AIFMG |
Artikel 3 | Änderung des Bankwesengesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011 |
Artikel 6 | Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
Artikel 8 | Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 |
Artikel 9 | Änderung des Kapitalmarktgesetzes |
Artikel 10 | Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
Artikel 11 | Änderung des EU-Quellensteuergesetzes |
Artikel 12 | Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 |
Artikel 13 | Aufhebung des Beteiligungsfondsgesetzes |
Artikel 1
Umsetzungshinweis
Mit diesem Bundesgesetz werden
1. | die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 S. 35 umgesetzt sowie |
2. | die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der |
a) | Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S 1 und |
b) | Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04,2013, S 18 und |
geschaffen. |
Artikel 2
Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz ? AIFMG
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz ? AIFMG1. TeilGeltungsbereich |
§ 1. | |
§ 2. | Begriffsbestimmungen |
§ 3. | Bestimmung des AIFM |
2. TeilKonzessionierung von AIFM |
§ 4. | Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als AIFM |
§ 5. | Konzessionsantrag |
§ 6. | Konzessionsvoraussetzungen |
§ 7. | Anfangskapital und Eigenmittel |
§ 8. | Änderungen des Umfangs der Konzession |
§ 9. | Rücknahme und Erlöschen der Konzession |
3. TeilBedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des AIFM |
1. Abschnitt |
Allgemeine Anforderungen |
§ 10. | Allgemeine Grundsätze |
§ 11. | Vergütung |
§ 12. | Interessenkonflikte |
§ 13. | Risikomanagement |
§ 14. | Liquiditätsmanagement |
§ 15. | Anlagen in Verbriefungspositionen |
2. Abschnitt |
Organisatorische Anforderungen |
§ 16. | Allgemeine Grundsätze |
§ 17. | Bewertung |
3. Abschnitt |
Übertragung von Funktionen des AIFM |
§ 18. | Übertragung |
4. Abschnitt |
§ 19. | Verwahrstelle |
4. TeilTransparenzanforderungen |
§ 20. | Jahresbericht |
§ 21. | Informationspflichten gegenüber Anlegern |
§ 22. | Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden |
5. TeilAIFM, die bestimmte Arten von AIF verwalten |
1. Abschnitt |
AIFM, die AIF mit Hebelfinanzierung verwalten |
§ 23. | Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen der Hebelfinanzierung |
2. Abschnitt |
Pflichten von AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen |
§ 24. | Geltungsbereich |
§ 25. | Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Erlangung der Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen |
§ 26. | Offenlegungspflicht bei Erlangung der Kontrolle |
§ 27. | Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen ausüben |
§ 28. | Zerschlagung von Unternehmen |
6. TeilRecht der EU-AIFM auf Vertrieb und Verwaltung von EU-AIF |
§ 29. | Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat des AIFM |
§ 30. | Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten durch einen in Österreich konzessionierten AIFM |
§ 31. | Vertrieb von Anteilen von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich durch einen in einem Mitgliedstaat zugelassenen AIFM |
§ 32. | Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM |
§ 33. | Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF in Österreich durch AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat |
7. TeilSpezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer |
§ 34. | Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden |
§ 35. | Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EU-AIF in Österreich durch einen in Österreich konzessionierten AIFM |
§ 36. | Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten durch einen in Österreich konzessionierten AIFM mit einem Pass |
§ 37. | Vertrieb von Nicht-EU-AIF mit einem Pass in Österreich durch einen EU-AIFM |
§ 38. | Bedingungen für den ohne Pass erfolgenden Vertrieb in Österreich von durch EU-AIFM verwalteten Nicht-EU-AIF |
§ 39. | Zulassung von Nicht-EU-AIFM, für die Österreich Referenzmitgliedstaat ist |
§ 40. | Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von EU-AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, für die Österreich Referenzmitgliedstaat ist |
§ 41. | Vertrieb von EU-AIF mit Pass in Österreich durch einen Nicht-EU-AIFM |
§ 42. | Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von Nicht-EU-AIF, die von einem Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, für den Österreich Referenzmitgliedstaat ist |
§ 43. | Vertrieb von Nicht-EU-AIF durch einen Nicht-EU-AIFM mit Pass in Österreich |
§ 44. | Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten durch Nicht-EU-AIFM, für die Österreich Referenzmitgliedstaat ist |
§ 45. | Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen eines Nicht-EU-AIFM in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat |
§ 46. | Zusammenarbeit der FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit ESMA und zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten |
§ 47. | Bedingungen für den ohne Pass in Österreich erfolgenden Vertrieb von AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden |
8.TeilVertrieb an Privatkunden |
§ 48. | Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden |
§ 49. | Vertrieb von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-AIF durch österreichische AIFM oder von AIF durch EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder durch Nicht-EU-AIFM an Privatkunden |
§ 50. | Vertriebsuntersagung |
§ 51. | Werbung |
§ 52. | Kostenloses Zur-Verfügung-Stellen von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht |
§ 53. | Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen |
9.TeilZuständige Behörden |
1. Abschnitt |
Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe |
§ 54. | Benennung der zuständigen Behörde |
§ 55. | Aufgaben der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten |
§ 56. | Befugnisse und Kosten der FMA |
§ 57. | Maßnahmen der FMA |
§ 58. | Form der Kommunikation mit der FMA - elektronische Übermittlung |
§ 59. | Befugnisse und Zuständigkeiten von ESMA |
§ 60. | Verwaltungsstrafen und Veröffentlichungen |
2. Abschnitt |
Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden |
§ 61. | Verpflichtung zur Zusammenarbeit |
§ 62. | Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten |
§ 63. | Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern |
§ 64. | Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften |
§ 65. | Zusammenarbeit bei der Aufsicht |
§ 66. | Streitbeilegung |
10. TeilÜbergangs- und Schlussbestimmungen |
§ 67. | Übergangsbestimmung |
§ 68. | |
§ 69. | |
§ 70. | |
§ 71. | Verweise und Verordnungen |
§ 72. | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 73. | Vollziehung |
§ 74. | Inkrafttreten |
Anlage 1 zu § 4 |
Anlage 2 zu § 11 |
Anlage 3 zu § 29 |
Anlage 4 zu § 30 |
1. Teil
Geltungsbereich
§ 1. (1) Vorbehaltlich Abs. 3 bis 5 gilt dieses Bundesgesetz für
1. | EU-AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, unabhängig davon, ob es sich bei solchen AIF um EU-AIF oder Nicht-EU-AIF handelt, |
2. | Nicht-EU-AIFM, die einen oder mehrere EU-AIF verwalten, und |
3. | Nicht-EU-AIFM, die einen oder mehrere AIF in der Europäischen Union vertreiben, unabhängig davon, ob es sich bei solchen AIF um EU-AIF oder Nicht-EU-AIF handelt. |
(2) Für die Zwecke des Abs. 1 ist es ohne Bedeutung,
1. | ob es sich bei dem AIF um einen offenen oder geschlossenen Typ handelt, |
2. | ob der AIF in der Vertragsform, der Form des Trust, der Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist, |
3. | welche Rechtsstruktur der AIFM hat. |
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
1. | Holdinggesellschaften, |
2. | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie 2003/41/EG fallen, gegebenenfalls einschließlich der in Art. 2 Abs. 1 der genannten Richtlinie aufgeführten zugelassenen Stellen, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, oder der nach Art. 19 Abs. 1 der genannten Richtlinie bestellten Vermögensverwalter, sofern sie nicht AIF verwalten, |
3. | supranationale Institutionen, wie die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds, die Europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitute und bilateralen Entwicklungsbanken, die Weltbank, den Internationalen Währungsfonds und sonstige supranationale Einrichtungen und ähnliche internationale Organisationen, falls solche Einrichtungen oder Organisationen AIF verwalten, und sofern diese AIF im öffentlichen Interesse handeln, |
4. | nationale Zentralbanken, |
5 |
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