Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 27. Jänner 1981 über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

Zusammenfassung


86. Verordnung: Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 27. Jänner 1981 über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

Auf Grund der §§ 8 a Abs. 2, 43, 57, 71, 92,

100, 108 und 119 Abs. 6 bis 8 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 323/1975, sowie des Art. V 2 2 lit. d der 5. Schulorganisationsigesetz-Novelle wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der

§§ 2 bis 5 für die öffentlichen mittleren und höheren Schulen, Übungsschulen, das Bundes-

Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und im Rahmen des

§ 8 a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes für die mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung sowie die privaten Übungsschulen.

(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der

§§ 6, 7 und 9 für die öffentlichen mittleren und höheren Schulen, Übungsschulen, das Bundes-

Blindenerziehungsinstit...

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