Zusammenfassung
83. Bundesgesetz: Amnestie 1957.
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Auszug
Bundesgesetz vom 14. März 1957 über eine Amnestie für politische Straftaten (Amnestie 1957).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Einstellung von Strafverfahren.§ 1. (1) Ein Strafverfahren ist nicht einzuleiten:1. wegen der in den §§ 58 bis 61, 65, 66, 68 bis 80, 279 bis 305 und 308 des Strafgesetzes und in den §§ 1, 2, 4 und 5 des Staatsschutzgesetzes,BGBl. Nr. 223/1936, mit Strafe bedrohten Handlungen;2. wegen der in den §§ 81 bis 86, 152, 153...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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