Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. Dezember 1981 über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gebühren

Zusammenfassung


15. Verordnung: Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gebühren

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. Dezember 1981 über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gebühren

Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1981, BGBl. Nr. 48, wird verordnet:

Freistempelabdruck

§ 1. (1) Ein Freistempelabdruck im Sinne dieser Verordnung ist ein mittels Freistempelmaschine in blauer Stempelfarbe angebrachter Abdruck, der zur Entrichtung von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 dient.

(2) Der Freistempelabdruck muß dem in der Anlage angeschlossenen Muster entsprechen. An d...

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