Zusammenfassung
174. Bundesgesetz: Militärleistungsgesetz
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Auszug
Bundesgesetz vom 14. März 1968 über die Anforderung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen sowie Baumaschinen für das Bundesheer (Militärleistungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Für das Bundesheer können zur. Erfüllung seiner ihm nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes,BGBl. Nr. 181/1955, obliegenden Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen angefordert werden.§ 2. (1) Als Leistung kann die Überlassung folgender Gegenstände zur Benützung angefordert werden:a) Kraftfahrzeuge und Anhänger im Sinne des§ 2 Z. 1 und 2 des Kraftfahrgesetzes 1967,BGBl. Nr. 267, samt Zubehör und Ersatzteilen,b) Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957,samt Zubehör und Ersatzteilen,c) Schiffe im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schiffspatentverordnung,BGBl. Nr. 120/1936,samt Zubehör und Ersatzteilen,d) Baumaschinen samt Zubehör und Ersatzteilen.(2) Die Überlassung von Ersatzteilen darf nur insoweit angefordert werden, als sie ausschließlich dem angeforderten Leistungsgegenstand dienen.(3) An einem zur Benützung überlassenen Leistungsgegenstand dürfen vom Bundesheer jeneÄnderungen vorgenommen werden, die für die militärische Verwendung unerläßlich sind.§ 3. (1) Leistungen dürfen nur im Falle eines unbedingt notwendigen Bedarfes, der auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt werden kann, angefordert werden.(2) Bei der Anforderung von Leistungen ist auf den sonstigen Bedarf des Bundes sowie auf den Bedarf der Länder und Gemeinden an Leistungsgegenständen,deren Beschaffung zur Erfüllung der Aufgaben dieser Gebietskörperschaften im Rahmen der Landesverteidigung notwendig ist, Bedacht zu nehmen.§ 4. (1) Zur Leistung verpflichtet ist a) bei der Anforderung einer Leistung nach§ 2 Abs. 1 lit. a die Person, auf deren Namen das Kraftfahrzeug oder der Anhänger zum Verkehr zugelassen ist (Zulassungsbesitzer),hinsichtlich nicht zum Verkehr zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger der Eigentümer des Kraftfahrzeuges...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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