Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung ? B-AStV)
Bundesgesetzblatt Nr. 352/2002, 27. September 2002 › Verordnung (V)
Angeknüpft als:Bundesgesetzblatt Nr. 352/2002, 27. September 2002 › Verordnung (V)
Angeknüpft als:Zusammenfassung
352. Verordnung: Bundes-Arbeitsstättenverordnung ? B-AStV
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung ? B-AStV)
Auf Grund der §§ 19 bis 32 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Â
Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet:  Inhaltsverzeichnis  § 1.  Anwendungsbereich  1. Abschnitt  Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten  § 2.  Verkehrswege  § 3.  Ausgänge  § 4.  Stiegen  § 5.  Beleuchtung und Belüftung von Räumen  § 6.  Fußböden, Wände und Decken  § 7.  Türen und Tore  § 8.  Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer  § 9.  Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen  § 10.  Lagerungen  § 11.  Gefahrenbereiche  § 12.  Alarmeinrichtungen  § 13.  Prüfungen  § 14.  Information der Bediensteten  § 15.  Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten  2. Abschnitt  Sicherung der Flucht  § 16.  Grundsätzliche Bestimmungen  § 17.  Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge  § 18.  Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen  § 19.  Anforderungen an Fluchtwege  § 20.  Anforderungen an Notausgänge  § 21.  Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche  § 22.  Stiegenhaus  3. Abschnitt  Anforderungen an Arbeitsräume  § 23.  Raumhöhe in Arbeitsräumen  § 24.  Bodenfläche und Luftraum  § 25.  Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung  § 26.  Natürliche Lüftung  § 27.  Mechanische Be- und Entlüftung  § 28.  Raumklima in Arbeitsräumen      § 29.  Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen  § 30.  Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume  § 31.  Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen  4. Abschnitt  Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen  § 32.  Trink- und Waschwasser  § 33.  Toiletten  § 34.  Waschplätze, Waschräume, Duschen  § 35.  Kleiderkästen und Umkleideräume  § 36.  Aufenthalts- und Bereitschaftsräume  § 37.  Wohnräume  § 38.  Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen  5. Abschnitt  Erste Hilfe und Brandschutz  § 39.  Mittel für die Erste Hilfe  § 40.  Erst-Helfer/innen  § 41.  Sanitätsräume  § 42.  Löschhilfen  § 43.  Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte  § 44.  Brandschutzgruppe  § 45.  Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz  6. Abschnitt  Übergangs- und Schlussbestimmungen  § 46.  Übergangsbestimmungen  § 47.  Schlussbestimmungen  Anwendungsbereich  § 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten der Dienststellen des Bundes im Sinne des § 2  Abs. 7 B-BSG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.  (2) Diese Verordnung gilt nicht für    1. Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen,    2. jene Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Universitäten und Hochschulen, die zur  Unterrichtserteilung oder zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sind,    3. jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der  Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von nicht in einem  Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehenden Personen benutzt werden,    4. jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die für die  Unterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von Präsenzdienern bestimmt sind,    5. jene Teile von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren oder vorübergehend im Rahmen von  sicherheits- oder kriminalpolizeilichen Sonderlagen in Betrieb zu nehmenden Arbeitsstätten, die  der Unterbringung, dem Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen oder Angehaltenen dienen.  (3) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die  von Bediensteten benutzt werden, dem 1. und 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.  (4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich  Bedienstete, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Dienstbetrieb auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine  Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.      1. Abschnitt  Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten  Verkehrswege  § 2. (1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass si...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Österreich
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
Beschluss nº B2032/99 de Verfassungsgerichtshof September 13 2001 | erkenntnis nº b870/01 de verfassungsgerichtshof september 24 2001 | erkenntnis nº b2117/98 de verfassungsgerichtshof, october 03, 2001 | beschluss nº v24/01 ua de verfassungsgerichtshof, june 26, 2002 | 18 MEI 2008 - Koninklijk besluit waarbij algemeen verbindend wordt verklaard de collectieve arbeidsovereenkomst van 19 juni 2007 gesloten in het Paritair C... | 7 avril 2005. - arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 décembre 2004 portant modific... | 28 janvier 2005. - arrêté du gouvernement de la communauté française nommant ... | Arrêt nº 7B.248/2000 de Chambre des Poursuites et Faillittes, November 01, 2000