Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung ? B-AStV)

Zusammenfassung


352. Verordnung: Bundes-Arbeitsstättenverordnung ? B-AStV

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Auszug


Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung ? B-AStV)

Auf Grund der §§ 19 bis 32 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I  

Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet:  

Inhaltsverzeichnis  

§ 1.  Anwendungsbereich  

1. Abschnitt  

Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten  

§ 2.  Verkehrswege  

§ 3.  Ausgänge  

§ 4.  Stiegen  

§ 5.  Beleuchtung und Belüftung von Räumen  

§ 6.  Fußböden, Wände und Decken  

§ 7.  Türen und Tore  

§ 8.  Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer  

§ 9.  Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen  

§ 10.  Lagerungen  

§ 11.  Gefahrenbereiche  

§ 12.  Alarmeinrichtungen  

§ 13.  Prüfungen  

§ 14.  Information der Bediensteten  

§ 15.  Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten  

2. Abschnitt  

Sicherung der Flucht  

§ 16.  Grundsätzliche Bestimmungen  

§ 17.  Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge  

§ 18.  Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen  

§ 19.  Anforderungen an Fluchtwege  

§ 20.  Anforderungen an Notausgänge  

§ 21.  Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche  

§ 22.  Stiegenhaus  

3. Abschnitt  

Anforderungen an Arbeitsräume  

§ 23.  Raumhöhe in Arbeitsräumen  

§ 24.  Bodenfläche und Luftraum  

§ 25.  Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung  

§ 26.  Natürliche Lüftung  

§ 27.  Mechanische Be- und Entlüftung  

§ 28.  Raumklima in Arbeitsräumen  

    

§ 29.  Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen  

§ 30.  Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume  

§ 31.  Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen  

4. Abschnitt  

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen  

§ 32.  Trink- und Waschwasser  

§ 33.  Toiletten  

§ 34.  Waschplätze, Waschräume, Duschen  

§ 35.  Kleiderkästen und Umkleideräume  

§ 36.  Aufenthalts- und Bereitschaftsräume  

§ 37.  Wohnräume  

§ 38.  Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen  

5. Abschnitt  

Erste Hilfe und Brandschutz  

§ 39.  Mittel für die Erste Hilfe  

§ 40.  Erst-Helfer/innen  

§ 41.  Sanitätsräume  

§ 42.  Löschhilfen  

§ 43.  Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte  

§ 44.  Brandschutzgruppe  

§ 45.  Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz  

6. Abschnitt  

Übergangs- und Schlussbestimmungen  

§ 46.  Übergangsbestimmungen  

§ 47.  Schlussbestimmungen  

Anwendungsbereich  

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten der Dienststellen des Bundes im Sinne des § 2  

Abs. 7 B-BSG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.  

(2) Diese Verordnung gilt nicht für  

  1. Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen,  

  2. jene Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Universitäten und Hochschulen, die zur  

Unterrichtserteilung oder zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sind,  

  3. jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der  

Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von nicht in einem  

Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehenden Personen benutzt werden,  

  4. jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die für die  

Unterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von Präsenzdienern bestimmt sind,  

  5. jene Teile von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren oder vorübergehend im Rahmen von  

sicherheits- oder kriminalpolizeilichen Sonderlagen in Betrieb zu nehmenden Arbeitsstätten, die  

der Unterbringung, dem Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen oder Angehaltenen dienen.  

(3) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die  

von Bediensteten benutzt werden, dem 1. und 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.  

(4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich  

Bedienstete, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Dienstbetrieb auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine  

Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.  

    

1. Abschnitt  

Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten  

Verkehrswege  

§ 2. (1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass si...

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