Zusammenfassung
114. Verordnung: Führung von Verwendungsbezeichnungen
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 16. Feber 1983 betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen
Gemäß § 137 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes,
BGBl. Nr. 333/1979, wird verordnet:Verwendung im Ausland§ 1. Beamte des Höheren Dienstes im Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, deren Eignung für eine Verwendung im Höheren Dienst gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 687/1977 festgestellt worden ist oder auf welche § 6 Abs. 2 der zit...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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