Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 ? AKG)

Bundesgesetzblatt, 06 Dezember 1991 (Nr. 626/1991)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


626. Bundesgesetz: Arbeiterkammergesetz 1992 ? AKG

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Auszug


Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 ? AKG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen Aufgabenstellung

§ 1. Die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sind berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 2. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Rechtsstellung und örtlicher Wirkungsbereich

§ 3. (1) Die Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammern) und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer)

sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kammern für Arbeiter und Angestellte bilden die Bundesarbeitskammer.

(3) Der Wirkungsbereich der Arbeiterkammern erstreckt sich jeweils auf ein Bundesland. Der Sitz der Arbeiterkammern ist die jeweilige Landeshauptstadt oder ein anderer von der Vollversammlung bestimmter Ort.

(4) Der Wirkungsbereich der Bundesarbeitskammer erstreckt sich auf das Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien.

(5) Die Arbeiterkammern sind berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Kammer für Arbeiter und Angestellte für . . . (Name des Bundeslandes)" zu führen. Die Bundesarbeitskammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Bezeichnung „Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte" zu führen.

Abschnitt 2

Aufgaben Eigener Wirkungsbereich

§ 4. (1) Die Arbeiterkammern sind berufen, alle zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer —

einschließlich der zuvor als Arbeitnehmer beschäftigten Arbeitslosen und Pensionisten — erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.

(2) In Durchführung der Interessenvertretungsaufgabe gemäß Abs. 1 sind die Arbeiterkammern insbesondere berufen,

1. Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen und Gesetzesvorhaben abzugeben und den gesetzgebenden Körperschaften Berichte und Vorschläge zu erstatten;

2. den Verwaltungsbehörden Vorschläge und Berichte zu erstatten, zu Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen und auf sonstige in Gesetzen vorgesehene Weise an der staatlichen Verwaltung teilzunehmen;

3. Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies in Gesetzen vorgesehen ist;

4. bei allen Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken, die das Arbeitsverhältnis betreffen oder die zur Hebung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Arbeitnehmer und ihrer Familien beitragen; Einrichtungen,

die diesen Zwecken dienen, zu schaffen, zu verwalten oder zu unterstützen;

5. in Angelegenheiten der Bildung, der Kultur,

des Umweltschutzes, des Konsumentenschutzes,

der Freizeitgestaltung, des Schutzes und der Förderung der Gesundheit, der Wohnverhältnisse und der Förderung der Vollbeschäftigung Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen, zu verwalten oder zu unterstützen;

6. an Maßnahmen der Wirtschaftsverwaltung,

insbesondere an der Festsetzung von Preisen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen jeder Art und an Wettbewerbsregelungen mitzuwirken;

7. wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen,

die die Lage der Arbeitnehmer betreffen, durchzuführen oder sonst daran mitzuwirken;

8. über alle die Interessen der Arbeitnehmer betreffenden Angelegenheiten zu informieren;

9. die Tätigkeit der in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu unterstützen;

10. die Interessen der Arbeitnehmer in internationalen Beziehungen durch Gutachten,

Vorschläge und sonstige gesetzliche Mitwirkungsrechte wahrzunehmen sowie die Beziehungen zu ausländischen und internationalen Organisationen und Körperschaften zu pflegen.

Überwachung von Arbeitsbedingungen

§ 5. (1) Die Arbeiterkammern sind berufen, zur

Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher,

sozialversicherungsrechtlicher und arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften 1. die Besichtigung von Arbeitsstätten aller Art und von Dienst- oder Werkswohnungen bei den Arbeitsinspektoraten und sonstigen zuständigen Behörden zu beantragen und daran sowie an polizeilichen Tatbestandsaufnahmen anläßlich von Betriebsunfällen teilzunehmen;

2. mit den Betriebsinhabern über die Abstellung gesetzwidriger Zustände zu verhandeln.

(2) Die Arbeiterkammern können Lehrlings- und Jugendschutzstellen einrichten und durch diese insbesondere 1. die in Abs. 1 bezeichneten Rechte hinsichtlich der Lehrlinge und jugendlichen Arbeitnehmer wahrnehmen;

2. die Arbeits- und Wohnverhältnisse von Lehrlingen und jugendlichen Arbeitnehmern überprüfen und die Abstellung gesetzwidriger Zustände bei der zuständigen Behörde beantragen;

3. an der Überwachung der fachlichen Ausbildung von Lehrlingen und bei Lehrabschlußprüfungen mitwirken;

4. an der Festsetzung der Dauer der Lehrzeit mitwirken, die Untersagung der Lehrlings...

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