Beschluß über die Anlage VII zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM).

Zusammenfassung


35. Beschluß über die Anlage VII zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahntrachtverkehr (CIM).

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Auszug


Beschluß über die Anlage VII zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM).

Der zur Fortbildung der Anlage VII zu dem am 25. Oktober 1952 in Bern unterzeichneten Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) eingesetzte fachmännische Ausschuß hat beschlossen, die Anlage VII zu dem bezeichneten Übereinkommen zu fassen wie folgt:

(Amtliche Übersetzung)

Anlage VII

(Artikel 59 § 1 CIM)

Internationale Ordnung für die Beförderung von Privatwagen

(RIP)

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich der Ordnung

§ 1. — Diese Ordnung gilt für alle Beförderungen von leeren oder beladenen Privatwagen,

die gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 zum internationalen Verkehr zugelassen sind und zu den Bedingungen des „Internat...

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