ÄNDERUNGEN DER ANLAGEN A UND B ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF DER STRASSE (ADR) In der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 522/1973, 523/1973, 377/1974, 249/1975, 250/1975, 251/1975, 261/1975, 522/1975, 352/1978.

Zusammenfassung


353. Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

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Auszug


ÄNDERUNGEN DER ANLAGEN A UND B ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF DER STRASSE (ADR) In der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 522/1973, 523/1973, 377/1974, 249/1975, 250/1975, 251/1975, 261/1975, 522/1975, 352/1978.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Übersetzung)

KLASSE 7

RADIOAKTIVE STOFFE 2700 (1) Geltungsbereich a) Von den Stoffen, deren spezifische Aktivität je Gramm 0,002 Mikrocurie übersteigt, und den Gegenständen, die solche Stoffe enthalten, sind nur die in den Blättern der Rn. 2703 genannten zur Beförderung zugelassen und diese auch nur zu den in den entsprechenden Blättern dieser Randnummer sowie zu den im Anhang A.6 (Rn. 3600 bis 3699) enthaltenen Bedingungen.

b) Die unter a) fallenden Stoffe und Gegenstände sind Stoffe und Gegenstände des ADR.

Bem. Herzschrittmacher mit radioaktiven Stoffen, die bei Kranken implantiert worden sind, und radioaktive Pharmazeutika, die einem Kranken während einer Behandlung verabreicht werden,

unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

(2) Begriffsbestimmungen und Erklärungen A1 und A2

Unter A1 versteht man die höchstzulässige Aktivität von radioaktiven Stoffen in besonderer Form,

die in einem Typ A-Versandstück zugelassen sind. Unter A2 versteht man die höchstzulässige Aktivität von radioaktiven Stoffen, andere als radioaktive Stoffe in besonderer Form, die in einem Typ A-Versandstück zugelassen sind. Diese Werte sind entweder in der Tabelle XXI des Anhangs A.6

enthalten oder sie können nach dem in den Rn. 3690 und 3691 des Anhangs A.6 angegebenen Verfahren berechnet werden.

Zulässige Anzahl Versandstücke Unter zulässiger Anzahl Versandstücke 1) versteht man die höchstzulässige Anzahl von Versandstücken der nuklearen Sicherheitsklassen II oder III, die während der Beförderung oder der Zwischenlagerung an einer Stelle zusammengefaßt werden dürfen.

Dichte Umschließung Unter „dichter Umschließung" versteht man die Verpackungselemente, die nach den Baumusterspezifikationen ein Entweichen des radioaktiven Stoffes während der Beförderung verhindern sollen.

Muster Unter „Muster" versteht man die Beschreibung von Material in besonderer Form, eines Versandstückes oder einer Verpackung einer bestimmten Art, die eine genaue Identifizierung ermöglicht.

Zur Beschreibung können Spezifikationen, technische Zeichnungen, Berichte, aus denen die

Übereinstimmung mit gesetzlichen Bestimmungen hervorgeht, und andere einschlägige Unterlagen gehören.

Spaltbare Stoffe Unter „spaltbaren Stoffen" versteht man Plutonium-238, Plutonium-239, Plutonium-241,

Uran-233, Uran-235 und alle Stoffe, in denen eines dieser Radionuklide enthalten ist. Unbestrahltes natürliches Uran und abgereichertes Uran fallen nicht unter diesen Begriff.

Feste Stoffe von geringer Aktivität

„Feste Stoffe von geringer Aktivität (LLS)" sind:

a) feste Stoffe (z. B. verfestigte Abfälle, aktivierte Stoffe), bei denen 2700

(Forts.)

i) die Aktivität unter normalen Beförderungsbedingungen in einem Festkörper oder einer  

Sammlung fester Gegenstände verteilt ist und bleibt oder in einem festen kompakten Bindemittel gleichmäßig verteilt ist und bleibt (z. B. Beton, Bitumen. Keramik);

ii) die Aktivität unlöslich ist und bleibt, so daß selbst bei Verlust der Verpackung der sich durch die Einwirkung von Wind, Regen usw. und durch vollständiges Eintauchen in Wasser ergebende Verlust an radioaktiven Stoffen je Versandstück auf höchstens 0,1 A2 im Verlauf einer Woche beschränkt und iii) die mittlere Aktivität des radioaktiven Stoffes 2 X 103 A2/g nicht übersteigt.

b) Gegenstände aus nichtradioaktivem Material, die mit einem radioaktiven Stoff verunreinigt sind,

sofern die radioaktive Kontamination sich nicht leicht ausbreitet und die mittlere Kontamination je m² (oder die gesamte Oberfläche wenn sie kleiner als 1 m² ist) folgende Werte nicht übersteigt:

20 Μ Ci/cm² für Beta- und Gammastrahler und für die Alphastrahler von geringer Toxizität nach Tabelle XIX des Anhangs A.6.

2 µ Ci/cm² für die anderen Alphastrahler.

Stoffe von geringer spezifischer Aktivität (LSA) (I)

„Stoffe von geringer spezifischer Aktivität (LSA) (I)" sind:

a) Uran- oder Thoriumerze und physikalische oder chemische Konzentrate dieser Erze;

b) unbestrahltes natürliches Uran oder abgereichertes Uran und unbestrahltes natürliches Thorium;

c) Tritiumoxide in wässerigen Losungen sofern die Konzentration 10 Ci/1 nicht übersteigt;

d) Stoffe, in denen die Aktivität gleichmäßig verteilt ist und die bei einer Volumenverkleinerung auf das kleinstmögliche Maß unter Bedingungen, wie sie bei der Beförderung auftreten können, z. B.

Auflösu...

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