Bundesgesetz vom 13. November 1968, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Zusammenfassung


396. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter Haftung

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Auszug


Bundesgesetz vom 13. November 1968, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die zum Neu-...

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