Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 23. Dezember 1988 über Anmeldungsunterlagen und Prüfnachweise nach dem Chemikaliengesetz (ChemG-Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung)

Zusammenfassung


40. Verordnung: ChemG-Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 23. Dezember 1988 über Anmeldungsunterlagen und Prüfnachweise nach dem Chemikaliengesetz (ChemG-Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 4 und 10

Abs. 8 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/

1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt 1. Inhalt, Umfang und Form der Anmeldungsunterlagen für die Anmeldung neuer Stoffe nach § 6 ChemG,

2. Art und Umfang der Grundprüfung nach § 7

ChemG und 3. Art und Umfang der zusätzlichen Prüfnachweise nach § 10 ChemG.

Anmeldungsunterlagen

§ 2. (1) Zur Anmeldung eines Stoffes, der als solcher oder als Bestandteil einer Zubereitung in Verkehr gesetzt werden soll, hat der Anmeldepflichtige dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

(Anmeldebehörde) folgende Angaben und Unterlagen schriftlich vorzulegen:

...

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