ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANNAHME EINHEITLICHER BEDINGUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE UND TEILE VON KRAFTFAHRZEUGEN UND ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER GENEHMIGUNG

Bundesgesetzblatt, 28 Mai 1971 (Nr. 177/1971)

Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


177. Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

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Auszug


ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANNAHME EINHEITLICHER BEDINGUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE UND TEILE VON KRAFTFAHRZEUGEN UND ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER GENEHMIGUNG

Nachdem das am 20. März 1958 in Genf abgeschlossene Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, welches also lautet:

(Übersetzung)

Präambel DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IM BESTREBEN, einheitliche Mindestbedingungen für die in ihren Staaten zu erteilende Genehmigung gewisser Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen festzulegen,

und IM BESTREBEN, in ihren Staaten die Verwendung der von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei in dieser Weise genehmigten Ausrüstungsgegenstände und Teile zu erleichtern,

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

1. Die Vertragsparteien werden auf Grund der Vorschriften der folgenden Absätze und Artikel einheitliche Genehmigungsbedingungen für Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und für die Genehmigungszeichen festlegen und die auf Grund dieser Bedingungen erteilten Genehmigungen ...

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