Zusammenfassung
910. Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum samt Anhang, Schlußakte, Erklärungen, Vereinbarter Niederschrift und Einvernehmen
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Auszug
ANPASSUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Der Nationalrat hat beschlossen:
1.  Der  Abschluß   des   nachstehenden   Staatsvertrages   samt  Anhang,   Schlußakte,   Erklärungen, Vereinbarter Niederschrift und Einvernehmen wird genehmigt.2.  Gemäß Artikel 49 Absatz 2  B-VG ist die Kundmachung des  Staatsvertrages  samt Anhang, Schlußakte, Erklärungen, Vereinbarter Niederschrift und Einvernehmen in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im EWR-Anhang des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften als zweckentsprechende Kundmachung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen und sind alle genannten Sprachfassungen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE GRIECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND,DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND UND DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,DIE REPUBLIK FINNLAND,DIE REPUBLIK ISLAND,DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993, nachstehend „das EWR-Abkommen" genannt, wurde am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet.Nach Artikel 129 Absatz 2 des EWR-Abkommens bedarf dieses Abkommen der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.Es hat sich herausgestellt, daß einer der Unterzeichner des EWR-Abkommens, nämlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, nicht in der Lage ist, das EWR-Abkommen zu ratifizieren.Die anderen Unterzeichner des EWR-Abkommens, die weiterhin an den Abkommenszielen festhalten, sind entschlossen, das EWR-Abkommen so bald wie möglich in Kraft zu setzen.Es muß ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des EWR-Abkommens festgelegt werden.Besondere Bestimmungen sind erforderlich, damit das EWR-Abkommen für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft treten kann.Nachdem die Schweiz das EWR-Abkommen nicht ratifiziert hat, sind eine Reihe von Anpassungen des Abkommens notwendig.Es ist wünschenswert, als eine dieser Anpassungen eine Bestimmung in das Abkommen aufzunehmen, die dem Wunsch der Vertragsparteien entspricht, der Schweiz eine spätere Teilnahme am EWR zu ermöglichen.HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Protokoll zu schließen:Artikel 1(1) Das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses    Protokolls   zwischen   der   Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,   der   Europäischen   Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden in Kraft.(2)  Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, zu einem vom EWR-Rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft, sofern der EWR-Rat— beschlossen hat...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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