Zusammenfassung
26. Bundesgesetz: Ruhegenußvordienstzeitengesetz 1956.
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Auszug
Bundesgesetz vom 8. Feber 1956 über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Bundesbeamten für die Bemessung des Ruhegenusses (Ruhegenußvordienstzeitengesetz 1956).
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Die Bundesregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung, ob und unter welchen Bedingungen den Bundesbeamten Zeiträume für die Bemessung des Ruhegenusses (für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenußund für das Ausmaß des Ru...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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