Gesetz vom 10. Juli 1945, womit für Ansuchen um Nachsicht gemäß § 27 des Verfassungsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz) eine Gebühr eingehoben wird.

Zusammenfassung


61. Gesetz: Einhebung einer Gebühr bei Ansuchen um Nachsicht gemäß § 27 des Verfassungsgesetzes über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz).

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Auszug


Gesetz vom 10. Juli 1945, womit für Ansuchen um Nachsicht gemäß § 27 des Verfassungsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz) eine Gebühr eingehoben wird.

Die Provisorische Staatsregierung...

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