Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 und das Arzneimittelgesetz geändert werden

Zusammenfassung


Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 und des Arzneimittelgesetzes

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 und das Arzneimittelgesetz geändert werden

146. Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 und das Arzneimittelgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007

Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, BGBl. I Nr. 30/2007, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 115/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird der Klammerausdruck ?(Anti-Doping-Bundesgesetz 2007)? durch den Klammerausdruck ?(Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 ? ADBG 2007)? ersetzt.

2. § 1 Abs. 2 lautet:

?(2) Ein mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb grundsätzlich unvereinbarer Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn1.sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, befinden,2.Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention angewendet werden oder dies nur versucht wird,3.Sportler die Meldepflichten gemäß § 19 verletzen,4.Sportler oder deren Betreuungspersonen ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken,5.Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die technische Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden,6.Sportler oder deren Betreuungspersonen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig Einfluss nehmen oder dies versuchen oder7.Sportler oder deren Betreuungspersonen gegen ein Verbot gemäß § 22a, gegen das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, das Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, oder vergleichbare ausländische gesetzlichen Strafbestimmungen verstoßen.?

3. § 1 Abs. 4 lautet:

?(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention oder auf das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) und/oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.?

4. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

?Begriffsbestimmungen

§ 1a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:1. Betreuungspersonen: Sämtliche Personen, die Sportler betreuen, insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure und Manager;2. BSO: Österreichische Bundes-Sportorganisation;3. CAS: Court of Arbitration for Sports;4. Dopingkontrolle: Alle Handlungen von der Benachrichtigung des Sportlers von der Probennahme, die Probennahme, Bearbeitung der Proben bis zur Beförderung der Proben zum Labor;5. Dopingkontrollpla...

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