ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE BEHÖRDLICHE ZUSTÄNDIGKEIT, DAS ANZUWENDENDE RECHT UND DIE ANERKENNUNG VON ENTSCHEIDUNGEN AUF DEM GEBIET DER ANNAHME AN KINDESSTATT

Zusammenfassung


581. Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt sowie Erklärung nach Artikel 13

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE BEHÖRDLICHE ZUSTÄNDIGKEIT, DAS ANZUWENDENDE RECHT UND DIE ANERKENNUNG VON ENTSCHEIDUNGEN AUF DEM GEBIET DER ANNAHME AN KINDESSTATT

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages sowie die Erklärung nach Artikel 13 wird genehmigt.

(Übersetzung)

DIE UNTERZEICHNERSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS,

IN DEM WUNSCH, gemeinsame Bestimmungen

über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt aufzustellen,

HABEN BESCHLOSSEN, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Artikel 1

Dieses Übereinkommen ist auf Annahmen an Kindesstatt anzuwenden zwischen einer Person, die die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten hat, oder Ehegatten,

von denen jeder die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten hat, einerseits und einem Kind andererseits, das am Tag des die Annahme an Kindesstatt betreffenden Antrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, sich noch nicht verheiratet, die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten hat.

Artikel 2

Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden, wenn a) die Annehmenden weder dieselbe Staatsangehörigkeit noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Vertragsstaat haben,

b) der oder die Annehmenden und das Kind dieselbe Staatsangehörigkeit und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat haben,

dem sie angehören,

c) über die Annahme an Kindesstatt nicht von einer nach Artikel 3 zuständigen Behörde entschieden worden ist.

Artikel 3

Für die Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt sind zuständig a) die Behörden des Staates,

in dem der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn es sich um eine Annahme durch Ehegatten handelt,

die Behörden des Staates,

in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

b) die Behörden des Staat...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen