Bundesgesetz vom 12. April 1967 über die Einführung von Qualitätsklassen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Qualitätsklassengesetz)

Zusammenfassung


161. Bundesgesetz: Qualitätsklassengesetz

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Auszug


Bundesgesetz vom 12. April 1967 über die Einführung von Qualitätsklassen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Qualitätsklassengesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Begriffsbestimmungen

(1) Qualitätsklassen im Sinne dieses Bundesgesetzes

(im nachfolgenden kurz auch Klassen genannt) sind bestimmte, nach dem Grade der Qualität abgestufte und für jede Stufe zu einer Einheit zusammengefaßte Gruppen von Qualitätsnormen,

denen landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Ein Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Feilbieten, das Verkaufen oder jedes sonstige erwerbsmäßige Überlassen einer Ware an andere.

(3) Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Anlage angeführten Erzeugnisse zu verstehen. Sie werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, kurz auch Erzeugnisse oder Waren genannt.

(4) Qualitätsnormen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorschriften über die Beschaffenheit und Größenstufe landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Als Qualitätsnormen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung.

(5) Eine Verpackungseinheit (Packstück) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch ein Verpackungsmittel (wie Korb, Kiste, Steige) oder eine sonstige Umschließung oder durch ein Beförderungsmittel erfaßte Menge von Waren, die sich für die Beurteilung nach den Qualitätsnormen als Einheit darstellt.

II. Qualitätsklassen und Qualitätsnormen

§ 2. Einführung von Qualitätsklassen

(1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministerien für soziale Verwaltung und für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Qualitätsklassen einzuführen und die hiezu erforderlichen näheren Regelungen zu treffen, wenn durch die Einführung von Qualitätsklassen und der damit verbundenen Standardisierung auf Grundlage eines lauteren Wettbewerbes dieser zugunsten de...

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