Bundesgesetz vom 4. April 1951 über die Regelung des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsverkehrsgesetz 1951).

Zusammenfassung


105. Bundesgesetz: Außenhandelsverkehrsgesetz 1951.

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Auszug


Bundesgesetz vom 4. April 1951 über die Regelung des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsverkehrsgesetz 1951).

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Die Aus- und Einfuhr von Waren über die Grenzen des österreichischen Zollgebietes unterliegt, soweit nicht dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften anderes festsetzen, keiner Beschränkung.

§ 2. (1) Rechtsgeschäfte, welche die Aus- und Einfuhr von den in den Listen A oder B (Anlagen zu diesem Bundesgesetz) angeführten Waren oder den Austausch von Waren gegeneinander

(Kompensationsgeschäfte) zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes genehmigungspflichtig.

Sie sind vor ihrem Abschluß dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zu melden.

(2) Die Genehmigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob es sich um entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäfte handelt.

(3) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kann auf Grund eines Beschlusses des Wirtschaftsdirektoriums der Bundesregierung

(BGBl. Nr. 104/1951) durch Verordnung einzelne oder Gruppen von Waren und bestimmte Arten des Warenverkehrs mit dem Ausla...

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