Bundesgesetz vom 5. April 1962 über Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz.

Bundesgesetzblatt, 27 April 1962 (Nr. 115/1962)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


115. Bundesgesetz: Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz.

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz vom 5. April 1962 über Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Gegenstand.

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Holz, das in das Bundesgebiet eingeführt oder durch das Bundesgebiet durchgeführt wird, anzuwenden.

(2) Holz im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren folgender Zolltarifnummern:

(3) Nadelholz mit Rinde ist Holz im Sinne des Abs. 2, wenn es von Nadelholzarten stammt und noch mit Rinde ist.

(4) Andere Vorschriften, die die Ein- oder Durchfuhr von Holz regeln, bleiben unberührt.

§ 2. Weitere Begriffsbestimmungen.

(1) Forstschädlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind tierische und pflanzliche Schädlinge,

wie Insekten oder Pilze, die bei stärkerem Auftreten den Waldbestand gefährden oder den Holzwert erheblich herabsetzen können.

(2) Ein Kontrollorgan im Sinne dieses Bun...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes