Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere der Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse sowie zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (Aquakultur-Seuchenverordnung)

Bundesgesetzblatt, 30 September 2009 (Nr. 315/2009)

Verordnung (V) - BMG (Bundesministerium für Gesundheit)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Aquakultur-Seuchenverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere der Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse sowie zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (Aquakultur-Seuchenverordnung)

315. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere der Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse sowie zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (Aquakultur-Seuchenverordnung) Auf Grund des § 1 Abs. 4 bis 6, des § 2c, des § 10 Abs. 3, des § 11 Abs. 3 und des § 23 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, sowie auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 und des § 7 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, wird ? hinsichtlich des 2. und 5. Hauptstückes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeines

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück

Überwachung der Aquakultur

§ 3. Genehmigungspflicht von Betrieben

§ 4. Registrierung sonstiger Haltungen

§ 5. Register

§ 6. Behördliche Kontrolle und Überwachung

§ 7. Eigenkontrolle und Betreuungstierarzt

§ 8. Buchführung

§ 9. Gute Hygienepraxis

§ 10. Seuchenfreiheitsstatus

3. Hauptstück

Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Tieren der Aquakultur

§ 11. Inverkehrbringen ? allgemeine Bestimmungen

§ 12. Maßnahmen bei der Beförderung

§ 13. Tiergesundheitsbescheinigungen

§ 14. Inverkehrbringen für die Zucht und Wiederaufstockung von Gewässern

§ 15. Inverkehrbringen in seuchenfreien Gebieten

§ 16. Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken

4. Hauptstück

Bekämpfung von Seuchen

1. Abschnitt

Sofortmaßnahmen bei Seuchenverdacht

§ 17. Anzeigepflicht bei Seuchenverdacht

§ 18. Maßnahmen vor der amtlichen Seuchenfeststellung

§ 19. Epidemiologische Untersuchungen

§ 20. Kontaktbetriebe oder ?zonen

§ 21. Aufhebung von Sofortmaßnahmen

2. Abschnitt

Bekämpfung exotischer Seuchen

§ 22. Maßnahmen nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche

§ 23. Schutz- und Überwachungszonen bei exotischen Seuchen

§ 24. Aufhebung der Sperr- und Schutzmaßnahmen bei exotischen Seuchen

3. Abschnitt

Bekämpfung nicht exotischer Seuchen

§ 25. Maßnahmen nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche

§ 26. Besondere Maßnahmen in seuchenfreien Betrieben oder Gebieten zur Wiedererlangung der Seuchenfreiheit

§ 27. Schutz- und Überwachungszonen bei nicht exotischen Seuchen

§ 28. Aufhebung der Sperr- und Schutzmaßnahmen bei nicht exotischen Seuchen

4. Abschnitt

Bekämpfungsmaßnahmen bei Feststellung von Seuchen bei wild lebenden Wassertieren

§ 29. Schutzmaßnahmen bei exotischen Seuchen

§ 30. Schutzmaßnahmen bei nicht exotischen Seuchen

5. Abschnitt

Impfungen

§ 31. Impfverbot und Ausnahmen

5. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 32. Übergangsbestimmungen

§ 33. Personenbezogene Bezeichnungen

§ 34. Sanktionen

§ 35. Umsetzungen von EU-Bestimmungen

§ 36. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Anhang 1

Anzeigepflichtige Seuchen und dafür empfängliche Arten

1. Exotische Seuchen

2. Nicht exotische Seuchen

Anhang 2

Beim Inverkehrbringen zu berücksichtigender Gesundheitsstatus

Anhang 3

Behördliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen

Anhang 4

Eigenkontrollmaßnahmen

Anhang 5

Zugelassene Laboratorien

Anhang 6

Seuchenfreiheitsstatus in Österreich

1. Gebiete (Zonen, Kompartim...

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