Zusammenfassung
198. 6. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesens, der Wissenschaft und der Kultur
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Auszug
6. ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN ÜBER ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DES ERZIEHUNGSWESENS, DER WISSENSCHAFT UND DER KULTUR
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Arabischen Republik Ägypten sind,vom Wunsche geleitet, ihre Beziehungen auf den Gebieten des Erziehungswesens, der Wissenschaft und der Kultur weiterzuentwickeln,in Übereinstimmung mit dem am 11. Mai 1972 zwischen den beiden Staaten unterzeichneten Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung  Kundgemacht in BGBl. Nr. 435/1973wie folgt übereingekommen:Artikel 1(1)   Die  Vertragsparteien  fördern   die   direkte Zusammenarbeit in Lehre und Forschung zwischen Universitäten — einschließlich der Al-Azhar-Universität — und den Forschungsinstitutionen beider Staaten.(2)  Die Vertragsparteien ermutigen die Universitäten — einschließlich die Al-Azhar-Universität — und die Forschungsinstitutionen beider Staaten, die Formen   und   Fachgebiete   der   Zusammenarbeit durch   gegenseitige   Kontaktnahme   im   direkten Einvernehmen zu bestimmen.(3) Die ägyptische Vertragspartei schlägt vor, daß der Zusammenarbeit in den Bereichen Medizin, Landwirtschaft und Orientalistik sowie arabische und deutsche Sprache und arabische und österreichische Literatur besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.Artikel 2Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit fördern die Vertragsparteien folgende Austauschaktionen zwischen Universitäten beider Staaten, einschließlich der Al-Azhar-Universität:a)  einen Austausch von höchstens sechs Universitäts-  bzw.  Hochschullehrkräften  für eine Gesamtdauer von sechzig Tagen zur Abhaltung von Gastvorlesungen, wobei die jeweiligen   Einladungen   durch   die  ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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