Zusammenfassung
293. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vereinigten Arabischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
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Auszug
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Vereinigten Arabischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Nachdem das am 16. Oktober 1962 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Vereinigten Arabischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet:(Übersetzung)Die Republik Österreich und die Vereinigte Arabische Republik, von dem Wunsche geleitet,zum Zwecke der Beseitigung von Hindernissen des internationalen Handels und der Kapitalinvestitionen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, sind übereingekommen wie folgt:ARTIKEL I(1) Gegenstand dieses Abkommens sind die folgenden Steuern:a) in Österreich:(i) die Einkommensteuer;(ii) die Körperschaftsteuer;(iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches ;(iv) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer ;(v) die Vermögensteuer;(vi) die Grundsteuer;(vii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;(viii) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;(ix) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;(im folgenden „österreichische Steuer" genannt);b) in der Vereinigten Arabischen Republik:(i) Steuer auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Grundsteuer, der Gebäudesteuer und der Ghaffirsteuer) ;(ii) Steuer auf Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen;(iii) Steuer auf gewerbliche Gewinne;(iv) Steuer auf Löhne, Gehälter, Vergütungen und Pensionen;(v) Steuer auf Gewinne aus freien Berufen und allen anderen selbständigen, nicht gewerblichen Tätigkeiten;(vi) allgemeine Einkommensteuer;(vii) Verteidigungssteuer;(viii) Ergänzungssteuern, die als Zuschlag zu den oben erwähnten Steuern erhoben werden;(im folgenden „Steuer der Vereinigten Arabischen Republik" genannt).(2) Dieses Abkommen findet auch auf jede andere ihrem Wesen nach ähnliche Steuer Anwendung,die in der Vereinigten Arabischen Republik oder in Österreich nach der Unterzeichnung dieses Abkommens eingeführt wird.ARTIKEL II(1) Soweit sich in diesem Abkommen aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt:a) bedeutet der Begriff „Österreich" die RepublikÖ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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