Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

Zusammenfassung


238. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

  

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. N...

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