Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die Betriebsrats-Wahlordnung 1974, die Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 und die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat geändert werden

Zusammenfassung


814. Verordnung: Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974, der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 und der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die Betriebsrats-Wahlordnung 1974, die Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 und die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat geändert werden

Auf Grund der §§ 40 Abs. 4 a, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1, 55 Abs. 4 a, 62 c, 69 Abs. 2, 73, 74, 75, 81 Abs. 3, 85, 86, 87, 88 a, 88b, 108 Abs. 4, 110 Abs. 6, 6 a und 6 b, 113 Abs. 5, 114, 117, 123 Abs. 4, 126 Abs. 5 und 7, 131 b Abs. 4, 131 f und 161 Abs. 1 Z 1 bis 5 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird verordnet:

Artikel I Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat, Jugendvertrauensrat und Zentraljugendvertrauensrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen (Betriebsrats-Wahlordnung 1974 — BRWO 1974), BGBl. Nr. 319/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 690/1990, wird wie folgt geändert:

1.  § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind."

2.  § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die 1. a) österreichische Staatsbürger sind oder b) Angehörige von Staaten sind, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, und 2.  am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und 3.  seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und 4.  abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind  (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung      1992,      BGBl. Nr. 471)."

3.  In § 13 Abs. 4 wird die Wortfolge „ArbVG, BGBl.   Nr. 22/1974,   idF   BGBl.   Nr. 563/1986" ersetzt   durch   die   Wortfolge   „ArbVG,   BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993".

4.  Nach § 19 Abs. 2 Z 6 lit. c wird folgende lit. d eingefügt:

„d) die Bestimmung, daß bei Erstellung der Wahlvorschläge auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht genommen werden soll;"

5.  Nach § 20 Abs. 2 a wird folgender Abs. 2 b eingefügt:

„(2 b) Der Wahlvorschlag soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht nehmen."

6.  § 24 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Im übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471."

7.  § 46 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemesse...

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