Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 ? ArbIG)

Zusammenfassung


27. Bundesgesetz: Arbeitsinspektionsgesetz 1993 ? ArbIG

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Auszug


Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 ? ArbIG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art.

(2) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind ausgenommen:

1. die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,

2. die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Tätigkeiten, soweit sie nicht unter § 200a des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung fallen,

3. die der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,

4. die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,

5. die Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und 6. die privaten Haushalte.

(3) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind weiters jene Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden ausgenommen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Arbeitnehmer/in im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Person, die in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstellen im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig ist. Keine Arbeitnehmer/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind geistliche Amtsträger/innen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften.

(2) Heimarbeiter/innen nach dem Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105, in der jeweils geltenden Fassung gelten als Arbeitnehmer/innen, Auftraggeber/innen als Arbeitgeber/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Zwischenmeister/innen und Mittelspersonen im Sinne der §§ 3 und 4 des Heimarbeitsgesetzes 1960 in der jeweils geltenden Fassung gelten als Arbeitnehmer/innen, alle übrigen Zwischenmeister/innen und Mittelspersonen gelten als Arbeitgeber/innen.

(3) Betriebsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind örtlich gebundene Einrichtungen, in denen regelmäßig Arbeiten ausgeführt werden. Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stellen außerhalb von Betriebsstätten, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.

Aufgaben der Arbeitsinspektion

§ 3. (1) Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen berufene Behörde. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß durch geeignete Maßnahmen ein möglichst wirksamer Arbeitnehmerschutz erreicht wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion vor allem die Einhaltung der dem Schutz der A...

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