Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik- Finanzierungsgesetz und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 ? SRÄG 2000) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2000.

Zusammenfassung


101. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 ? SRÄG 2000

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik- Finanzierungsgesetz und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 ? SRÄG 2000) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2000.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Teil Sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 31 Abs. 5 Z 16 lautet:

„16. für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung von der Krankenscheingebühr bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung)

in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben;

darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)Möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des (der) Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen;“

1a. Im § 31 Abs. 12 entfällt der Ausdruck „gemäß § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes“.

1b. § 31b Abs. 2 lautet:

„(2) Beschlüsse des Hauptverbandes zur Ausübung der nach Abs. 1 vorgesehenen Ermächtigungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Verbandsvorstandes. Die Ausübung der aus der Gesellschaftsgründung nach Abs. 1 resultierenden Gesellschafterrechte des Hauptverbandes bedarf in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Verbandsvorstandes:

1. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern einschließlich des Abschlusses und der Beendigung des Anstellungsvertrages und der Festlegung seines Inhaltes;

2. Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern;

3. Änderungen des Gesellschaftsvertrages;

4. Auflösung der Gesellschaft;

5. Verfügungen über Geschäftsanteile der Gesellschaft;

6. Beschlüsse, mit denen Weisungen an die Gesellschaftsorgane in den Angelegenheiten des § 442d Abs. 2 erteilt werden, soweit solche Angelegenheiten von der Gesellschaft besorgt werden, sowie Beschlüsse, mit denen eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Gesellschaft festgelegt oder sonst wie die Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern geregelt wird.

Ebenso kann der Verbandsvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder ein Schlichtungsverfahren in den Angelegenheiten nach Z 1 und 2 für den Fall vorsehen, dass ein beantragter Beschluss in solchen Angelegenheiten zwar eine absolute Stimmenmehrheit, nicht aber die erforderliche Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Verbandsvorstandes erreicht. Die auf Grund eines solchen Schlichtungsverfahrens ergehende Entscheidung ersetzt die Beschlussfassung des Verbandsvorstandes.

Solange der Hauptverband an der auf Grund von Abs. 1 Z 1 errichteten Gesellschaft mit mehr als 50% der Geschäftsanteile beteiligt ist, ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Gesellschaft aus den auf Vorschlag der Kontrollversammlung zu bestellenden Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft zu wählen.

Schlagen drei Aufsichtsratsmitglieder der genannten Gruppe ein Mitglied für die Funktion des Vorsitzenden vor, so ist nur dieses Mitglied zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates wählbar. Eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat zwei Geschäftsführer zu haben. Des Weiteren gilt eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung als durch Gesetz eingerichteter Rechtsträger des öffentlichen Bereiches im Sinne des Datenschutzgesetzes und als Versicherungsträger im Sinne der §§ 109 und 110.

Die Finanzierung einer solchen Gesellschaft erfolgt durch die Versicherungsträger im Sinne der Bestimmungen  über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke (Hauptverband). Wird zur Wahrung der Aufgaben als Gesellschafter der genannten Gesellschaft ein Ausschuss nach § 442c Abs. 1

gebildet, so gehören diesem der Präsident, der erste Stellvertreter und der zweite Stellvertreter an. Jede dieser Personen ist aber berechtigt, an ihrer Stelle ein anderes Mitglied des Verbandsvorstandes in den Ausschuss zu entsenden.“

1c. Dem Abschnitt III des Ersten Teiles wird folgender 6. Unterabschnitt angefügt:

„6. Unterabschnitt Zielvereinbarungen und Controlling in der Sozialversicherung Zielvereinbarungen

§ 32a.  (1) Die Verbandskonferenz hat zur Koordinierung des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger Zielvereinbarungen zu treffen.

(2) Die Verbandskonferenz hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage des Monitorings nach § 32b 1. die gesundheits- und sozialpolitischen Ziele für das Verwaltungshandeln der Versicherungsträger im folgenden Kalenderjahr und 2. einen Plan der mittelfristigen gesundheits- und sozialpolitischen Ziele zu beschließen.

(3) Das Verbandspräsidium hat die nach Abs. 2 beschlossenen Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen.

Monitoring und Controlling

§ 32b. (1) Beim Hauptverband ist ein eigener Verwaltungskörper einzurichten, dem das Monitoring und Controlling des...

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