Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung ? AM-VO) und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird

Zusammenfassung


164. Verordnung: Arbeitsmittelverordnung ? AM-VO und Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung ? AM-VO) und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 4, 6 Abs. 2, 12, 14, 17, 39 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 95 Abs. 1 und Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

§ 4 Information

§ 5 Unterweisung

§ 6 Prüfpflichten

§ 7 Abnahmeprüfung

§ 8 Wiederkehrende Prüfung

§ 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

§ 10 Prüfung nach Aufstellung

§ 11 Prüfbefund

§ 12 Aufstellung

§ 13 Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen

§ 14 Erprobung

§ 15 Verwendung

§ 16 Wartung

§ 17 Besondere Arbeiten 2. Abschnitt Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel

§ 18 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten

§ 19 Krane

§ 20 Hebebühnen, Hubtische, Ladebordwände

§ 21 Heben von ArbeitnehmerInnen

§ 22 Arbeitskörbe

§ 23 Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen

§ 24 Programmgesteuerte Arbeitsmittel

§ 25 Bearbeitungsmaschinen

§ 26 Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 27 Stetigförderer

§ 28 Handwerkzeuge

§ 29 Bolzensetzgeräte

§ 30 Kompressoranlagen

§ 31 Zentrifugen

§ 32 Verbrennungskraftmaschinen

§ 33 Fahrbewilligung 3. Abschnitt Leitern und Gerüste

§ 34 Allgemeine Bestimmungen über Leitern

§ 35 Festverlegte Leitern

§ 36 Anlegeleitern

§ 37 Stehleitern

§ 38 Mechanische Leitern

§ 39 Strickleitern

§ 40 Gerüste 4. Abschnitt Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

§ 41 Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

§ 42 Sicherheitsabstände, Schutzzonen

§ 43 Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen

§ 44 Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile

§ 45 Gefahrenstellen bewegter Werkzeuge oder Werkstücke

§ 46 Ein- und Ausschaltvorrichtungen

§ 47 Standplätze, Aufstiege

§ 48 Feuerungsanlagen

§ 49 Rohr- und Schlauchleitungen, Armaturen, Dichtungen

§ 50 Behälter

§ 51 Silos und Bunker für Schüttgüter

§ 52 Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder ArbeitnehmerInnen

§ 53 Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 54 Beschaffenheit von Türen und Toren

§ 55 Beschaffenheit von Rolltreppen und Fahrsteigen

§ 56 Beschaffenheit von Schleifmaschinen

§ 57 Beschaffenheit von Pressen, Stanzen und kraftbetriebenen Tafelscheren

§ 58 Beschaffenheit von Kompressoren

§ 59 Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 60 Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten 5. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 61 Aufhebung von Vorschriften

§ 62 Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung

§ 63 Aufhebung von Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung und der Erdöl-Bergpolizeiverordnung

§ 64 Kundmachungen

§ 65 Inkrafttreten Anhang A:Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln Anhang B: Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Aufstellung und Betrieb von Arbeitsmitteln Anhang 1: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 3

Anhang 2: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 4

Anhang 3: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 5

Anhang 4: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 6

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fallen.

(2) Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge,

Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen,

kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.

(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.

(3) Fachkundig im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.

(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung von ArbeitnehmerInnen durch eine geeignete Person, die im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen setzen kann.

(5) Gefahrenbereich im Sinne dieser Verordnung ist der Bereich innerhalb od...

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