Zusammenfassung
154. Bundesgesetz: Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz.
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Auszug
Bundesgesetz vom 18. Juli 1956 über die Sicherung des Arbeitsplatzes der zum Präsenzdienst einberufenen Dienstnehmer (Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt I.Geltungsbereich.§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge und für regelmäßig beschäftigte Heimarbeiter,die zum Präsenzdienst (§§ 28 und 52 des Wehrgesetzes. BGBl. Nr. 181/1955) einberufen sind.(2) (Verfassungsbestimmung) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit hinsichtlich seiner Vollziehung im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auch für Dienstnehmer und Lehrlinge,die in einem Dienst- oder Lehrverhältnis stehen, das Gegenstand des Landarbeitsgesetzes,BGBl. Nr. 140/1948, ist.(3) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden,abgesehen von den Bestimmungen des Abschnittes V keine Anwendung auf a) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehen oder die in einem privat-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer solchen Gebietskörperschaft stehen und behördliche Aufgaben zu besorgen haben;b) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stiftung,zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse den Ländern zusteht.(4) Abweichend von den Vorschriften des Abs. 3 lit. a finden d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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