Bundesgesetz vom 18. Juli 1956 über die Sicherung des Arbeitsplatzes der zum Präsenzdienst einberufenen Dienstnehmer (Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz).

Zusammenfassung


154. Bundesgesetz: Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz.

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Auszug


Bundesgesetz vom 18. Juli 1956 über die Sicherung des Arbeitsplatzes der zum Präsenzdienst einberufenen Dienstnehmer (Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge und für regelmäßig beschäftigte Heimarbeiter,

die zum Präsenzdienst (§§ 28 und 52 des Wehrgesetzes. BGBl. Nr. 181/1955) einberufen sind.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit hinsichtlich seiner Vollziehung im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auch für Dienstnehmer und Lehrlinge,

die in einem Dienst- oder Lehrverhältnis stehen, das Gegenstand des Landarbeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 140/1948, ist.

(3) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden,

abgesehen von den Bestimmungen des Abschnittes V keine Anwendung auf a) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehen oder die in einem privat-

rechtlichen Dienstverhältnis zu einer solchen Gebietskörperschaft stehen und behördliche Aufgaben zu besorgen haben;

b) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stiftung,

zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse den Ländern zusteht.

(4) Abweichend von den Vorschriften des Abs. 3 lit. a finden d...

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