Zusammenfassung
335. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1993 ? SRÄG 1993
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (51. Novelle zum ASVG), das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (22. Novelle zum B-KUVG), das Sonderunterstützungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz geändert sowie arbeitsrechtliche Begleitmaßnahmen zur Gleitpension durch Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes 1962 und des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes getroffen werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1993 ? SRÄG 1993)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 17/1993, wird wie folgt geändert:1. §4 Abs. 1 Z 5 lautet:„5. Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, bzw. zu den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Sinne des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, stehen, sowie Hebammenschülerinnen an einer Bundeshebammenlehranstalt;"2.  Im § 5 Abs. 2 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 242 Abs. 6 erster Halbsatz)" durch den Klammerausdruck „(§ 242 Abs. 6)"  und  der Ausdruck „§ 108 i"  durch  den  Ausdruck „§ 108 Abs. 9" ersetzt.3.   Im   § 14   Abs. 1    Z 2   wird   der   Ausdruck „Entlohnungsschema I, I L, II L" durch den Ausdruck „Entlohnungsschema I, K, I L, II L'' ersetzt.4.  § 15 Abs. 1 und 2 lauten:„(1) Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen, die in knappschaftlichen Betrieben mit wesentlich bergmännischen oder diesen gleichgestellten Arbeiten im Sinne der Anlagen 9 und 10 zu diesem Bundesgesetz beschäftigt sind.(2) Knappschaftliche Betriebe sind jene Betriebe, die gemäß § 2 des Berggesetzes 1975 in dessen Anwendungsbereich fallen sowie jene, in denen Tätigkeiten im Sinne des § 132 des Berggesetzes 1975 von einem Bergbauberechtigten durchgeführt werden, ausgenommen gewerbliche und industrielle Betriebe, die solche grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig gewinnen, die durch die Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, in § 5 des Berggesetzes aufgenommen worden sind."5. Im§ 16 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „der §§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 7, 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992" durch den Ausdruck „des § 3 Abs. 1 Z 1   bis 7   des   Studienförderungsgesetzes   1992" ersetzt.6.  § 18 wird aufgehoben.7. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:„Die Formalversicherung in der Pensionsversicherung endet jedoch spätestens mit dem Tag vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2)"8.  § 29 lautet:„Sachliche Zuständigkeit der Träger der Pensionsversicherung§ 29. (1) Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter sind, unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und der §§ 245 und 246 über die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit, sachlich zuständig:1.  die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, soweit   nicht   einer  der   unter   Z 2   oder   3 genannten Versicherungsträger zuständig ist;2.  die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen    für   die    bei    ihr   oder   der Betnebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen;3.  die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hinsichtlich aller in knappschaftlichen   und   diesen   gleichgestellten   Betrieben beschäftigten Arbeiter, wobei auf Beschäftigte, die   wesentlich   bergmännische   oder   diesen gleichgestellte   Tätigkeiten    im    Sinne    der Anlagen 9   und 10  zu  diesem   Bundesgesetz ausführen, der Abschnitt IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes Anwendung findet.(2) Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Angestellten sind, unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und der §§ 245 und 246 über die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit, sachlich zuständig:1.  die  Pensionsversicherungsanstalt  der Angestellten, soweit nicht der unter Z 2 genannte Versicherungsträger zuständig ist;2.  die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hinsichtlich aller in knappschaftlichen   und   diesen   gleichgestellten   Betrieben beschäftigten Angestellten, wobei auf Beschäftigte,   die   wesentlich   bergmännische   oder diesen gleichgestellte Tätigkeiten im Sinne der Anlagen 9  und 10  zu  diesem  Bundesgesetz ausführen, der Abschnitt IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes Anwendung findet."9. § 33 Abs. 2 lautet:„(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind."10.  Im § 37 erster Satz wird der Ausdruck „§ 7 Z 3 lit. a und b" durch den Ausdruck „§ 7 Z 3 lit. b" ersetzt.11.  §40 Abs. 2 lautet:„(2) Abs. 1 gilt auch für Personen,1.  die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Ve...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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