Zusammenfassung
460. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/ 1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 833/1992, wird wie folgt geändert:1.  §8 Z2 lautet:„2. die Arbeitgeber, auf die der Betrieb oder ein Teil des Betriebes eines der in Z 1 bezeichneten Arbeitgeber übergeht."2.  In § 29 werden die Worte „Arbeitsgemeinschaft gemäß § 88 a" durch das Wort „Konzernvertretung" ersetzt.3.  § 31 Abs. 5 lautet:„(5) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Betriebsteile unberührt, die rechtlich verselbständigt werden."4. Nach § 31 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:„(6) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen unberührt, die mit einem anderen Betrieb oder Betriebsteil so zusammengeschlossen werden, daß ein neuer Betrieb im Sinne des § 34 entsteht.(7) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die von einem anderen Betrieb aufgenommen werden, insoweit unberührt, als sie Angelegenheiten betreffen, die von den Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebes nicht geregelt werden. Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 18 oder Z 18 a können für die von einer solchen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer vom Betriebsinhaber des aufzunehmenden Betriebes oder Betriebsteiles unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden."5.  § 32 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:„Eine solche Einzelvereinbarung kann zum Nachteil des Arbeitnehmers im Falle der Kündigung einer Betriebsvereinbarung nach dem Übergang, der rechtlichen Verselbständigung, dem Zusammenschluß oder der Aufnahme eines Betriebes oder Betriebsteiles (§31 Abs. 4 bis 7) nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Übergang, der...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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