Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden

Zusammenfassung


446. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen.

Artikel I Änderung des Arbeitszeitgesetzes Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1993, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 lit: b und § 18 Abs. 2 Satz 1 wird der Ausdruck „Tagesarbeitszeit" durch den Ausdruck „tägliche Normalarbeitszeit" ersetzt.

1 a. Im § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 lit. a und b und § 18 Abs. 1 Satz 1 wird der Ausdruck „Wochenarbeitszeit" durch den Ausdruck „wöchentliche Normalarbeitszeit" ersetzt.

1 b. Im § 4 Abs. 2, 4 und 6 wird der Ausdruck „Arbeitszeit" durch den Ausdruck „Normalarbeitszeit" ersetzt.

1 c. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens sieben zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden."

1 d. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 3 a eingefügt:

„(3 a) Der Zeitraum von sieben Wochen gemäß Abs. 3 (Einarbeitungszeitraum) kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 13 Wochen verlangert werden. Der Kollektivvertrag kann die Betriebsvereinbarung zur weiteren Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes ermächtigen oder den Einarbeitungszeitraum selbst verlängern."

1 e. § 4 Abs. 8 entfällt.

1 f. Die bisherigen Abs. 9 und 10 des § 4 erhalten die Bezeichnung „Abs. 8 und 9" und lauten:

„(8) Für Arbeitnehmer, auf welche die Abs. 5 bis 7 keine Anwendung finden, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, daß die Normalarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt wird, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach § 3 zulässige Dauer nicht überschreitet.

(9) Im Falle einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abs. 2, 3 a, 4, 5, 7 und 8 darf die tägliche Normalarbeitszeit neun Stunden, im Falle einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abs. 3 zehn Stunden nicht überschreiten."

1 g. Nach § 4 werden folgende §§ 4 a bis 4 c samt Überschriften einge...

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