Zusammenfassung
327. Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
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Auszug
ÜBEREINKOMMEN zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 4 Abs. 1 lit. ii, Art. 6 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 1 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.(Übersetzung)Die Vertragsparteien diesesÜbereinkommens (im folgenden„die Vertragsparteien" genannt)IN DER ERKENNTNIS, daßdie Methoden der Dumpingabwehr den internationalen Handel nicht ungerechtfertigt behindern sollten, und daß Antidumpingzölle nur dann zum Schutz gegen Dumping erhoben werden dürfen, wenn dieses Dumping eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht oder zu verursachen droht oder wenn es die Errichtung eines Wirtschaftszweiges erheblich verzögert;IN DER ERWÄGUNG, daßes wünschenswert ist, gerechte und offene Verfahrensregeln als Grundlage für eine vollständige Untersuchung von Dumpingfällen vorzusehen;IN ANBETRACHT der besonderen Handels-, Entwicklungs-und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer;IN DEM WUNSCH, Artikel VI des Allgemeinen Zoll-und Handelsabkommens (im folgenden„Allgemeines Abkommen"oder „GATT" genannt)auszulegen und Vorschriften für seine Anwendung auszuarbeiten,um eine größere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei seiner Durchführung zu erreichen; und IN DEM WUNSCH, Streitigkeiten,die sich aus die-sem Übereinkommen ergeben,schnell, wirksam und gerecht beizulegen —KOMMEN wie folgt ÜBEREIN:TEIL I ANTIDUMPING-KODEX Artikel 1Grundsätze Die Erhebung eines Antidumpingzolls ist eine Maßnahme,die nur unter den in Artikel VI des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Umständen und aufgrund von Untersuchungen getroffen werden darf, die gemäßden Bestimmungen dieses Kodex eingeleitet Der Begriff „eingeleitet" bezeichnet nachstehend die verfahrensmäßigen Schritte, durch die eine Vertragspartei eine Untersuchung nach Artikel 6Absatz 6 formell beginnt. und durchgeführt wurden. Die folgenden Bestimmungen regeln die Anwendung des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens in den Fällen, in denen Maßnahmen aufgrund von Antidumpinggesetzen oder verordnungen getroffen werden.Artikel 2Feststellung des Dumpings 1. Im Sinne dieses Kodex gilt eine Ware als Gegenstand eines Dumpings, das heißt, als unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines Einfuhrlandes gebracht,wenn ihr Ausfuhrpreis im Handelsverkehr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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