Artikel des Abkommens des Internationalen Währungsfonds

Zusammenfassung


105. Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.

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Auszug


Artikel des Abkommens des Internationalen Währungsfonds

Nachdem die in Bretton Woods im Juli 1944 beschlossenen Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, welche also lauten:

(Übersetzung)

Die Regierungen, in deren Namen das vorliegende Abkommen unterzeichnet ist, kommen wie folgt überein:

Einführungsartikel Für die Gründung und die Tätigkeit des Internationalen Währungsfonds gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

Artikel I Zwecke Der Zweck des Internationalen Währungsfonds ist:

(i) Die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Geldwesens durch eine ständige Einrichtung zu fördern, welche den Mechanismus zur Beratung und Zusammenarbeit in internationalen Währungsproblernen schafft.

(ii) Die Ausdehnung und ein ausgeglichenes Anwachsen des internationalen Handels zu erleichtern und dadurch zur Förderung und Erhaltung eines hohen Beschäftigungsgrades und Realeinkommens sowie zur Entwicklung der Produktionsgrundlagen aller Mitgliedstaaten als Hauptziele der Wirtschaftspolitik beizutragen.

(iii) Die Währungsstabilität zu fördern, geordnete Währungsbeziehungen unter den Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten und einander überbietende Währungsabwertungen zu vermeiden.

(iv) Ein multilaterales Zahlungssystem zu schaffen, um laufende Transaktionen zwischen Mitgliedsstaaten und die Abschaffung von Devisenbeschränkungen,

welche die Entwicklung des Welthandels behindern, zu unterstützen.

(v) Den Mitgliedstaaten ein Gefühl von Sicherheit zu geben, indem man ihnen die Mittel des Fonds zu angemessenen Garantien zugänglich macht und sie hierdurch in den Stand setzt, Gleichgewichtsstörungen ihrer Zahlungsbilanz zu korrigieren,

ohne zu Maßnahmen Zuflucht nehmen zu müssen, die dem nationalen oder internationalen Wohlstand Schaden bringen.

(vi) Gemäß Obigem Gleichgewichtsstörungen der internationalen Zahlungsbilanzen von Mitgliedstaaten in bezug auf Zeitdauer und Ausmaß zu beschränken.

Der Fonds hat sich in all seinen Entscheidungen von den in diesem Artikel niedergelegten Zielen leiten zu lassen.

Artikel II Mitgliedschaft Absatz 1. Stammitglieder — Stammitglieder des Fonds sind jene der auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen

(Länder, deren Regierungen die Mitgliedschaft vor dem im Artikel XX, Absatz 2 (e),

festgelegten Zeitpunkt erwerben.

Absatz 2. Andere Mitglieder. — Die Mitgliedschaft steht den Regierungen anderer Länder zu jenen Terminen und unter jenen Bedingungen offen, wie sie vom Fonds vorgeschrieben werden können.

Artikel III Quoten und Einzahlungen Absatz 1. Quoten. — Jedem Mitglied wird eine Quote zugeteilt. Die Quoten der auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Mitglieder, welche die Mitgliedschaft vor dem in Artikel XX, Absatz 2 (e),

erwähnten Zeitpunkt erwerben, sind im Zusatzabkommen A niedergelegt. Die Quoten anderer Mitglieder werden durch den Fonds festgesetzt.

Absatz 2. Änderung von Quoten. — Der Fonds überprüft die Quoten in Abständen von fünf Jahren und schlägt, wenn es angemessen erscheint, eine Änderung der Quoten der Mitglieder vor. Er kann auch, wenn er es für tunlich hält, zu jeder anderen Zeit die Änderung jeder einzelnen Quote auf Antrag des betreffenden Mitgliedes erwägen. Für jede Quotenänderung wird eine Majorität von vier Fünftel der gesamten Stimmenzahl verlangt. Keine Quote darf ohne Zustimmung des betroffenen Mitgliedes geändert werden.

Absatz 3. Einzahlungen: Zeit, Ort und Art der Zahlung. — (a) Die Einzahlung jedes Mitgliedes hat in der Höhe seiner Quote zu erfolgen und ist dem Fonds bei der geeigneten Depositen-

stelle an oder vor dem Zeitpunkt voll einzuzahlen,

an dem das Mitglied gemäß Artikel XX,

Absatz 4 (c) oder (d), berechtigt wird, Devisen vom Fonds zu kaufen.

(b) Jedes Mitglied zahlt in Gold als Mindestbetrag,

je nachdem, den geringeren Betrag von

(i) 25% seiner Quote; oder

(ii) 10% seines offiziellen Nettobestandes an Gold und US.-Dollars zu dem Zeitpunkt,

aa dem der Fonds seinen Mitgliedern gemäß

Artikel XX, Absatz 4 (a), mitteilt,

daß er binnen kurzem in der Lage sein wird, Devisentransaktionen zu beginnen.

Jedes Mitglied stellt dem Fonds die zur Festsetzung seines offiziellen Nettobestandes an Gold und US.-Dollars notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

(c) Jedes Mitglied zahlt den Rest seiner Quote in seiner eigenen Währung.

(d) Wenn der offizielle Nettobestand an Gold und US.-Dollars eines Mitgliedes zu dem in (b)

(ii) oben bezuggenommenen Zeitpunkt nicht bestimmbar ist, weil sein Gebiet vom Feinde besetzt worden ist, so setzt der Fonds einen anderen geeigneten Zeitpunkt für die Bestimmung dieser Bestände fest. Wenn dieser Zeitpunkt später liegt als der, an welchem der Mitgliedstaat gemäß Artikel XX, Absatz 4 (c) oder (d), berechtigt wird,

Devisen vom Fonds zu kaufen, so haben der Fonds und das Mitglied über eine vorläufige Goldzahlung gemäß (b) oben übereinzukommen; der Rest der Einzahlung des ...

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