ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VI DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS

Zusammenfassung


4. Übereinkommen über die Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

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Auszug


ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VI DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS

Nachdem das am 28. Juni 1968 in Genf unterzeichnete Übereinkommen über die Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, dessen Artikel 4 lit. a ii),

Artikel 6 lit. e und Artikel 8 lit. e verfassungsändernd sind und welches also lautet:

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien dieses

Übereinkommens IN DER ERWÄGUNG, daß

die Minister am 21. Mai 1963

übereingekommen sind, daß eine wesentliche Liberalisierung des Welthandels wünschenswert sei und daß umfassende Handelsverhandlungen,

die Handelskonferenz 1964, sich nicht nur mit Zöllen, sondern auch mit nichttarifarischen Handelshindernissen befassen sollten;

IN DER ERKENNTNIS, daß

die Methoden der Dumpingabwehr den internationalen Handel nicht ungerechtfertigt behindern sollen und daß Antidumpingzölle nur dann zum Schutz gegen Dumping erhoben werden dürfen, wenn dieses Dumping eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht oder zu verursachen droht oder wenn es die Errichtung eines Wirtschaftszweiges erheblich verzögert;

IN DER ERWÄGUNG, daß

es wünschenswert ist, angemessene und öffentliche Verfahrensregeln als Grundlage für eine vollständige Untersuchung von Dumpingfällen vorzusehen;

sowie IN DEM WUNSCH, die Bestimmungen des Art. VI des Allgemeinen Abkommens auszulegen und Vorschriften für ihre Anwendung auszuarbeiten,

um eine größere Einheitlichkeit und Sicherheit bei ihrer Durchführung zu erreichen;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

TEIL I — ANTIDUMPING-

KODEX Artikel 1

Die Erhebung eines Antidumpingzolles ist eine Maßnahme,

die nur unter den im Art. VI des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Bedingungen getroffen werden darf.

Die fo...

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