Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über Sozialversicherung von Angestellten der IAEO.

Zusammenfassung


22. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über Sozialversicherung von Angestellten der IAEO.

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Auszug


Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über Sozialversicherung von Angestellten der IAEO.

Im Hinblick auf Abschnitt 25 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der IAEO, vom 11. Dezember 1957

(im folgenden als „Amtssitzabkommen" bezeichnet),

der bestimmt:

„Die IAEO ist von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit, und die Angestellten der IAEO werden von der Regierung nicht verhalten, solchen Einrichtungen anzugehören."

und im Hinblick auf Abschnitt 26 des Amtssitzabkommens,

der bestimmt:

„Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der IAEO, der an Sozialversicherungseinrichtungen der IAEO nicht teil hat,

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