Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz)

Zusammenfassung


162. Bundesgesetz: Bundesarchivgesetz

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Auszug


Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt die Archivierung und die Nutzung von Archivgut des Bundes.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1. Archivalien:

Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923.

2. Schriftgut:

Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes, ausgenommen persönliche Unterlagen wie beispielsweise Aufzeichnungen und Notizen.

3. Archivgut:

Archivalien, die nach dem Denkmalschutzgesetz unter Schutz stehen.

4. Archivgut des Bundes:

Archivgut, das bei folgenden Einrichtungen in Wahrnehmung der Aufgaben anfällt:

a) Bundesdienststellen;

b) bei juristischen Personen öffentlichen Rechts, die durch einfaches Bundesgesetz eingerichtet sind;

c) Unternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50 vH des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht und die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllen;

d) Stiftungen und Fonds, wenn der Bund überwiegend das Stiftungs- oder Fondsvermögen bereitgestellt hat;

e) Stiftungen, Fonds und Anstalt...

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