Zusammenfassung
162. Bundesgesetz: Bundesarchivgesetz
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Auszug
Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich§ 1. Dieses Gesetz regelt die Archivierung und die Nutzung von Archivgut des Bundes.Begriffsbestimmungen§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:1. Archivalien:Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923.2. Schriftgut:Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes, ausgenommen persönliche Unterlagen wie beispielsweise Aufzeichnungen und Notizen.3. Archivgut:Archivalien, die nach dem Denkmalschutzgesetz unter Schutz stehen.4. Archivgut des Bundes:Archivgut, das bei folgenden Einrichtungen in Wahrnehmung der Aufgaben anfällt:a) Bundesdienststellen;b) bei juristischen Personen öffentlichen Rechts, die durch einfaches Bundesgesetz eingerichtet sind;c) Unternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50 vH des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht und die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllen;d) Stiftungen und Fonds, wenn der Bund überwiegend das Stiftungs- oder Fondsvermögen bereitgestellt hat;e) Stiftungen, Fonds und Anstalt...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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