Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufbringung und Höhe der Mittel und der sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen im Zusammenhang mit der BSE-Krise

Zusammenfassung


60. Verordnung: Aufbringung und Höhe der Mittel und der sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen im Zusammenhang mit der BSE-Krise

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufbringung und Höhe der Mittel und der sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen im Zusammenhang mit der BSE-Krise

Auf Grund des § 3 Z 3 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2000, wird verordnet:

§ 1. Für die Gewährung von Zuschüssen an physische und ...

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