Verordnung des Bundeskanzlers vom 26. Jänner 1989 betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Zusammenfassung


81. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

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Auszug


Verordnung des Bundeskanzlers vom 26. Jänner 1989 betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einve...

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