Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Inkrafttreten des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen

Bundesgesetzblatt Nr. 80/2009, 16. Juli 2009Kundmachung (K) › BMEIA (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten)

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Zusammenfassung


Inkrafttreten des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen

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Auszug


Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Inkrafttreten des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen

80. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Inkrafttreten des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen (BGBl. III Nr. 100/2006) gemäß seinem Art. 32 mit 23. Juni 2009 in Kraft getreten.

ERKLÄRUNGEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Gemäß Art. 20 Abs. 6:A.In Bezug auf die gemeinsame Grenze der Republik Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland:Auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich üben die nach Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens bekannt zu gebenden Bediensteten der Zollverwaltung die Nacheile gemäß den folgenden Modalitäten aus:a)Den nacheilenden Beamten wird ein Festhalterecht nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 2 lit. b, Abs. 4 und Abs. 5 eingeräumt.b)Die Nacheile unterliegt weder einer räumlichen noch einer zeitlichen Begrenzung (Art. 20 Abs. 3 lit. b).B.In Bezug auf die gemeinsame Grenze der Republik Österreich mit der Italienischen Republik:Auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich üben die nach Art. 20 Abs. 1 bekannt zu gebenden Bediensteten der Zollverwaltung die Nacheile gemäß den folgenden Modalitäten aus:a)Die nacheilenden Beamten haben kein Festhalterecht (Art. 20 Abs. 2 lit. a).b)Die Nacheile kann an Autobahnen bis zu 20 Kilometer, ansonsten bis zu 10 Kilometer durchgeführt werden (Art. 20 Abs. 3 lit. a).

Gemäß Art. 23 Abs. 5:

Die Republik Österreich erklärt in Anwendung des Art. 23 Abs. 5 (Verdeckte Ermittlungen) des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, dass die Republik Österreich den Einsatz verdeckter Ermittler nur zulässt, wenn im anderen Mitgliedstaat ein Strafverfahren anhängig ist, dessen Taten die Voraussetzungen für die Erlassung eines europäischen Haftbefehls erfüllen, und die Aufklärung der Taten ohne die geplanten Ermittlungsha...

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