Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 22. April 1985, mit der die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen an Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen geändert wird

Bundesgesetzblatt, 23 Mai 1985 (Nr. 199/1985)

Verordnung (V)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


199. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen an Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 22. April 1985, mit der die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen an Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen geändert wird

Auf Grund der §§ 6 bis 8, des § 28 Abs. 2 und des

§ 66 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 139/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 367/1982, wird, hinsichtlich des

§ 66 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen an Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen,

BGBl. Nr. 291/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 170/1978 und 381/1980 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung hat zu lauten:

„Verordnung des Bundesministers für Unterricht,

Kunst und Sport über Aufnahms- und Eignungsprüfungen"

2. § 1 hat zu lauten:

„§ 1. (1) Diese Verordnung gilt — soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist — für die an

öffentlichen und mit dem Öffentlich...

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